Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat 9 auch hierbei sein Verbleiben. 
rt. 34. 
V.àertraͤge, welche die Begruͤndung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesesen des Orts, 
wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 35. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Spaate, dem sie 
angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung geiogen und bestraft. Daber findet 
auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht statt. 
Wegen der Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenz- 
waldungen behält es bei der bestehenden Uebereinkunft vom krn — 1830. 
sein Bewenden. 
Art. 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern 
sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst er- 
grissen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in sei- 
nen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Nichter desselben 
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und 
Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatzge- 
biete befindlichen Gütern des PVerurtbeilten vollzogen, vorausgesetzte, daß die 
Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen 
des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine 
blos polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet 
des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungs- 
rechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Ver- 
urtheilung oder während der Strafverbüßung statt. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten bei dem kompetenten heimathlichen Gerichte auf 
Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, so wie auf Ein- 
bringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Dermögen des Verbrechers an- 
zutragen. In Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der 
Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, in Gemäßheit 
der Bestimmung des Art. 45. zu ersetzen. 
Art. J7. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strasgesetze des andern Staates Bedinat zu ge- 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar Eecdcnel 
nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po-lung. 
lizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem T 
(Jo. l.) nicht
	        
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