Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht 
zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, dem- 
selben aber sich selbst zu stellen verstartet werden, damit er sich gegen die An- 
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zuladssige Kontumazial- 
Verfahten wahren koͤnne. 
Doch sol, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa- 
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor- 
den sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazialverfahrens oder 
sonst insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Ge- 
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen gollgesetze bewen- 
det * bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom 
11. ai 1833. 
  
Art. 38. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Werbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Art. 39. 
Ausleserung Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
der Gesüüchte Uebertretungen ihr Baterland verlassen und in den andern Sraat sich geflüchtet 
haben, ohne daseibst zu Unterthanen ausgenommen worden zu seyn, werden nach 
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgcliefert. 
Art. 40. 
Ausfieferung Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indivi- 
der Auslänker duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer- 
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demsenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor- 
gängige Regus tion gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleidt jedoch 
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieserungsamrage Folge geben 
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staares, welchem der Verbrecher 
angehört, von dem Antrage in Kenntnih gesetzt und deren Erkldrung erhalten 
habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 
Art. 41. 
Verbindlichteit In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
lur urue eines Beschuldigken zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern 
rung. Staate angebotenc Auslieferung anzunchmen. 
Art. 42. 
In Kri inalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung norhwendig ist, soll die Strellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Umersuchungögericht des andern zur Ablegung des Zeug- 
msses zur Konftomtarion oder Rekogmnon gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigerr werden. 
Art. 43. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer- 
den sollen, so hat im ein elnen Falle die Behörde, welcher sie oblicgt, die bisher 
übli-
	        
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