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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3.—
(No. 2068.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Januar 1840., betreffend den Kostenansatz
bei Volljährigkeitserklärungen, Entlassung eines Sohnes aus der vöäter-
lichen Gewalt und bei Legitimationen unehelicher Kinder.
Ar Ihren Bericht vom 30. Dezember v. J. bestimme Ich hierdurch:
I. daß die in der Allgemeinen Gebührentarxe für die Landes-Justizkollegien
am 23. August 1815. Abschnitt V. No. 89. bei Wolljährigkeitserklärun=
zen vorgeschriebenen Gebührensätze und Prozentgelder nicht weiter erho-
en werden sollen. Statt derselben haben die Obergerichte vom 1. Januar
1840. ab, sowohl für die im Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 18.
(. 713—17. erwähnten verschiedenen Fdlle der Vollfährigkeitserklärung,
als auch für die Th. II. Tit. 2. 1 214. sed. eben daselbst gedachte Ent-
lassung eines Sohnes aus der väterlichen Gewalt, folgende Gebühren in
Ansatz zu bringen:
) für die bei einem Obergerichte erfolgte Dollfährigkeitserkldrung
und deren Bekannmachungen außer den Stempeln überhaupt
nach dem Stande und Vermögen des zu Maforennistrenden
5 bis 10 Rthlr., und
b) für die etwa abgehaltenen Termine die in der Allgemeinen Ge-
bührentare, Abschnitt V. No. 85. vorgeschriebenen Terminsgebühren.
Auf die bereits vor dem 1. Januar 1840. festgesetzten Gebühren findet
diese Bestimmung keine Anwendung, vielmehr sind dieselben der Festsetzung ge-
mäß von den Partheien einzuziehen.
II. daß vom 1. Januar 1840. ab in sämmtlichen Provinzen mit Einschluß
der Rheinprovinz an Targebühren für die Legitimationen unehelicher
nicht adliger Kinder, deren Patente von dem Justizminister ausgeferrigt
und vollzogen werden, außer den Stempeln, je * dem Stande und
Vermögen des Vaters 5 bis 10 Rthlr. Kourant erhoben werden sollen-
Sie haben diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen-
Berlin, den 16. Januar 1840. « · .
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
Jahrgang 1830. (No. 2068—2060.) D (No. 2069.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1840.)