Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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#. 6. 
Natural-Ertraͤge, fuͤr welche dergleichen Normalpreise in den Spezial- 
Tax-Grundsaͤtzen nicht besonders bestimmt sind, werden nach dem Durchschnitt 
der letzten vierzehn Jahre mit Fortlafsung der beiden theuersten und beiden wohl- 
feilsten mit einem Ruͤckschlage von ohne irgend eine andere Reduction zu Gelde 
berechnet. Ist es nicht möglich, die Preise für so weit zurück zu ermitteln, 
so wird der niedrigste Werth der aus jener Zeit ermittelten Preise gleichfalls 
mit einem Rückschlage von zum Ertrage genommen. 
(. 7. 
Die Hervorbringungs= und Erhebungskosten der verschiedenen zum An- 
chlage kommenden Erträge kommen allemal nach den weiterhin folgenden Grund- 
4tzen durch Rückschlag einer bestimmten Quote der Erträge in Abzug. Wo 
in einzelnen Fallen Kosten auf anderem Wege zu ermitteln sind, sind weiter un- 
ten besondere Bestimmungen gegeben. 
d. 8. 
Bei der Berechnung der Wirthschafts-Kosten wird auf die noch beste- 
henden Natural-Dienste keine Rücksicht genommen; vielmehr wird der Anschlag 
R alle Wirthschafts-Rubriken so angelegt, als ob dergleichen gar nicht be- 
nden. 
sch Dagegen kommen die Dienste als besondere Ertrags-Rubriken zum An- 
lage. 
K. v. 
Außer den Spezial-Kosten seder Ertrags-Rubrik kommen von dem Ge- 
sammt-Ertrage in Abzug: 
1) die öffentlichen Staats-, Kommunal= und Sozietäts-Abgaben, welche den 
Grundbesitz treffen, also mit Ausschluß der persönlichen und indirekten 
Steuern; 
2) Die Patronats-Lasten. 
Diese mussen durch Anhörung sämmtlicher Interessenten dem Umfange 
nach festgestellt werden. Bei entstehenden Zwelfeln über diesen Umfang 
entscheidet jedesmal der gesetzliche Maaßstab der Vertheilung derseen 
unter die Gemeinde und den Patron. Demnachst berechnet ein Sach- 
verständiger die durchschnittlich nörhigen Unterhaltungs= und Neubau- 
Kosten der Pfarr= und Kirchengebaude. Der Antheil des Patrons an 
diesen jährlich wiederkehrenden Lasten wird von dem Ertrage des Gutes 
in Abzug gebracht. 
Beständige Zinsen, namentlich auch die von unablöslichen Kapitalien 
und ander dergleichen sortdauernde Geld= oder Natural-Lasten, Zehen- 
ten u. s. w. 
3u diesen Real-Lasten können jedoch Dienstbarkeiten und andere 
Einschränkungen des Erigenthums nicht gerechnet werden. Auf letztere 
(Na. 2120.) GW..s muß 
3 
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