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muß vielmehr bei der Veranschlagung der betreffenden Ertrags-Rubriken
Rücksicht genommen werden.
Auch kommen diesenigen Sipferünkungen, welche keinen Einfluß
auf den Ertrag dußern, nicht in Anschlag.
4) Die Feuer-Sozietäts-Beiträge;
5) die Baukosten;
6) diejenigen besondern Ausgaben, welche bei der speziellen Veranschlagung
der Kosten einzelner Wirchschafts-Rubriken nicht schon in Rechnung ge-
bracht, oder wegen der Einzelheit der Fälle, in welchen sie vorkommen,
unter den Aversionalsätzen für die abzusetzenden Wirthschafts-Kosten nicht
begrisfen sind. Dahin gehören insbesondere die Anschaffungs-Kosten des
dem Gute fehlenden Brennholz-Bedarfs;
die Zinsen des Werths des in der Wirthschaft erforderlichen Inventa-
rii, mit Ausschluß der Saaten; — und kommt es daher bei der Tare
darauf nicht weiter an, ob das Guts-Inventarium vollständig vorhanden
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. oder nicht.
8) Die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes des abgehenden todten
Inventariums und zwar im Betrage von zwanzig Prozent des Neu-
werthes. Dagegen bedarf es eines weitern Abzuges von der Biehnutzung
für den Ersatz des abgehenden lebenden Inventariums nicht, weil bei der
Veranschlagung der Biehnutzung auf die erforderliche Zuzucht des Jung-
viehes Rücksicht genommen ist.
6 10.
Der Kapitalwerth des anzuschlagenden Grundstücks ist auf den zwanzig-
sachen Betrag des ermittelten Reinertrages festzustellen.
G 11.
Dem so eermittelten Kapitalwerthe wird unter den weiterhin bestimmren
t der Kapital-Werth der herrschaftlichen Wohngebdude zugerechnet.
conf. J. 80.
8. 12.
Für Ehrenrechte darf nichts zum Ansatz gebracht werden.
II. Veranschlagungs-Grundsätze einzelner Wirthschafts-Rubriken.
Vom Ackerbau.
6 13.
Bei der Ermittelung des Acker-Ertrages, bei welcher jederzeit die Drei-
selder-Wirthschaft zum Grunde gelegt wird, kommt die natärliche, und durch
lange Kultur hervorgebrachte Güte des Bodens, und dersenige Düngungs-Zu-
stand, in welcher das Gut bei der Dreifelder-Wirthschaft nach seinen gesamm-
ten