v allen Faͤlen dagegen, wo zwischen den Boniteurs selbst eine Mei-
— is erschiedenheit Statt findet, entscheider die Stimme des leitenden
mmissaril.
d. 2W.
Ergeben sich örtliche Eigenthümlichkeiten der Bodenarten, welche in den
Spezial-Tax--Grundsätzen nicht beachtet sind, so muß deren Beschaffenheit sorg-
fältig ermittelt und beschrieben, mit den Boniteurs in ndhere Erwägung gezogen,
und ein bestimmter Ausspruch derselben ausgenommen werden, welcher in den
Spezial-Tax-Grundsätzen bezeichneten Bodenklasse sich die vorgefundene am
meisten ndhert. Auf gleiche Weise haben sich die Schätzungs-Kommissarien
darüber zu dußern und bei vorkommender Gerschiedenheit der Ansichten findet
die Bestimmung des &. 19. Anwendung.
8. 21.
Die hergebrachte Fruchtfolge und Bewirthschaftungsart ist durch Zeu-
genvernehmungen und Einnahme des Augenscheins von der bestehenden Feldein-
theilung und andern dieselben bezeichnenden Einrichtungen zu ermitteln.
22
Auf gleiche Weise ist der vorgefundene Duͤngungszustand durch Zeugen
und durch Einnahme des Augenscheins zur vorlaͤufigen Grundlage zu ermitteln.
Da jedoch auf diesem Wege nicht immer ein richtiges Resultat zu erreichen sein
wird, 6 ist zur Ergänzung dieser Nachrichten auch der im Durchschnitt der
letzten sechs Jahre auf dem Gute wirklich durchwinterte Miehstand Fessaßelen,
und darnach auszurechnen, welcher Düngungszustand hiernach im sährlichen
Durchschnitte anzunehmen ist; und soll es dem jedesmaligen pflichtmaßigen Er-
messen der Tax-Kommissarien überlassen sein, mit Rücksicht auf die allgemeinen
Wirthschafts-Verhältnisse des Gutes zu bestimmen, ob dieser nach dem Gieh-
stande berechnete oder jener historisch ermittelte Düngungszustand dem folgenden
Verfahren zum Grunde gelegk werden soll. Nach dem hiernach angenommenen
Düngungszustand ist alsdann der Strohgewinn des Gutes nach den Grund-
sätzen der Dreifelder-Wirthschaft zu berechnen. Aus diesem Strohgewinn, dem
Heu= und Weidevorrath mit Berücksichtigung der von fremden Feldmarken
dem Gute etwa zustehenden Weide-Berechtigungen wird den Spezial-Tax-
Grundsätzen (§. 58.) gemäß berechnet, wie viel Dünger auf dem Gute gewonnen
werden kann, und der wievielste Theil des ganzen Ackerfeldes also damit zu
bedüngen ist. Diese auf solchem künstlichen Wege ermirtelte Düngung wird
dem nshege zum Grunde gelegk, in so weit nicht etwa der von den Tax-
Kommissarien zur vorldußgen Grundlage angenommene Düngungszustand ei
niedrigerer war. Im letztern Falle wird der niedrigere beibehalten.
é 23.
Da nach dem Obigen auf angekaustes Furter, oder durch erkauftes Ma-
terial erzeugte Düngung nie gerücksichtigt werden kann, so bleibt zwar nach-
(No. 2120.) richtlich