8. 86.
Naͤchstdem haben sie dafür zu sorgen, daß der Flächen-Inhalt der zu
dem Gute gehörenden Grundstücke, sowohl überhaupr, als nach Maaßgabe der
verschiedenen Anwendung beziehungsweise zum Ackerbau, Heuwerbung, Hü-
tung 2c. festgestellt werde; und ein Exemplar der Karte und des Vermessungs=
Registers haben sie jederzeit zu den Tax-Akten zu bringen.
. 87.
Sie haben insbesondere dahin zu sehen, daß die Zubehöriqkeit und die
Grenzen der Bestandeheile und Perrinenzien des Gutes außer Zweifel gesetzt,
und, wenn Zweifel obwalten, daß die wahren Verhältnisse der Sache gehörig
ins Licht gesetzt werden. Es versteht sich dabei von selbst, daß Grundstücke,
über deren rechtmätziges Eigenthum der Besitzer sich nicht auszuweisen vermag,
zurückgesetzt und nicht in den Anschlag gezogen werden dürfen.
. 88.
Eine Ueberschlagung der Grundstücke genügt nicht; sondern es fundet stets,
wie bereits 5. 1. angeordnet worden, eine spezielle Vermessung startt. Die Bo-
nitirung erfolgt immer erst nach der Vermessung, nicht mik dieser zugleich. Vor
dem Anfange derselben muß der Landschafts-Syndikus oder dessen Stellvertre-
ter (#. 202. der Kredit-Ordnung) die Boniteure auf den nach #. 83. geleiste-
ten Eid verweisen, und ihnen nach der Beendigung die Versicherung an Eides-
statt mit Hinsicht auf jenen Eid abnehmen, r sie überall nach bestem Wissen
die reine Wahrheit gesagt haben.
(. 80.
Wenn solchergestalt die ersten Grundlagen des Tax-Geschäfts zu Srande
gebracht sind, so ist zur Ausnahme des Haupt-Informations-Protokolls zu schrei-
ten, und dieses, wenn das abzuschätzende Gur aus mehreren Hoflagen und
Mihschaft bestehr, von jeder besonders aufzunchmen. In diese Protokolle
gehört:
1) eine vollständige Beschreibung der Lage des Orts und seiner Entfernung
von den nächsten Stadten und dem Haup#tmarkt-Orte, ingleichen der zum
Gute gehèrigen Wohn= und Wirthschafts-Gebcdude, mit spezieller Angabe
des kubischen Inhalrs der Scheunen und Furterbehdlinissc, des Flächen-
Inhalts der Ställe und der Zahl der Viehstände in denselben.
2) Die Auseinandersetzung der vorhandenen Ländereien in Gartenland, Ak-
ker, Wiesen, Hütungen, Forsten, und dieser verschiedenen Gaattungen in
die Klasse der Bonirirung mit summaris fza Angabe ihres Flächen In-
halts und die nähere Beschreibung aller nicht schon in dem Vermessungs-
und Bonilirungs-Register nachgewiesenen Umstände, welche auf deren nich-
tige Würdigung von Einftuß sind.
Jahrgang 1880. (XS. 2120.) Tt 3) die