Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 206 — 
Fünf Thalern, in halbjährigen Terminen, nämlich am 2. Januar und 1. Juli 
zzahlbar, nach dem beiliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden, 
nach vorheriger öffentlichen Bekannemachung, neue Zins-Koupons an die Vor- 
zeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies geschehen, wird auf den Obli- 
gationen vermerkt. 
Die Koupons werden von dem Kasstrer und von einem mit der Kon- 
trole beauftragten Buchhalter der Gesellschaft unterschrieben. Vom Verfalltage 
ab werden die Zinskoupons gegen deren Auslieferung zum vollen Nennwerthe 
an den Vorzeiger in Berlin, Köln und Aachen, so wie in den Städten ge- 
zahlt, welche Seitens der Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende vermittelst 
Bekanntmachung designirt werden. 
Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskoupons beauftrag- 
ten Komtoire und Handlungshäuser öffentlich anzuzeigen. 
8. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskoupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung präsentirt werden. 
(. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgereichten Zinskoupons, welche spater als an senem Tage verfal- 
len, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschiche dies nicht, so wird 
der Betrag der sehlenden Zinskoupons von dem Kapitale gekürzt, und zur Ein- 
lösung dieser Koupons verwendet. 
8. 5. 
Zur allmähligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1846. an jährlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingelöseten Obligationen verwendet; der Gesellschaft bleibt sedoch 
vorbehalten, im Jahr 1856. oder später, jedoch nicht früher, mit Genehmigung 
Unseres Handelsministers den Tilgungsfonds zu verstärken. 
Die jährlich zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen 
Versammlung der Direktion und des Administrationsrathes, unter Zuziehung 
eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und sind 
darauf nach einer wenigstens drei Monat vorbergegangenen öfsentlichen Anzeige 
der ausgcloosten Nummern vom ersien Jull an fällig. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.