Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Die Gesellschaft ist auch, jedoch nicht vor dem Jahre 1856., befugt, die 
noch nicht getilgten Obligationen nach einer wenigstens sechs Monat vorher zu 
erlassenden öffentlichen Kündigung fällig zu erkldren und zurückzuzahlen. 
Die in Folge der Bestimmungen dieses #. sälligen Obligationen werden 
gegen deren Auslieferung, unter Anwendung der im 6. 4. wegen der Zinskou- 
pons enthaltenen Vorschrist, an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der 
Stcdte, in welchen die Jinszahlung erfolgt, baar in Kourant bezahlt. Indessen 
kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden Obligationen mehr 
als 50,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung bestimmen, daß die Inha- 
ber Einen Monat vor dem PVerfall von senen Städten diesenige bezeichnen, in 
welcher sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung 
nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in Köln zu empfangen haben. 
Die sällig erklärten und eingelöseten Obligationen werden, unter Beob- 
achtung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Form, verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem nach . 46. des Gesetzes 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. für das Unter- 
nehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bestellten Kommissarius jährlich ein 
Nachweis geliefert. 
6 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen oder Zinskoupons 
amortifirt werden, so erläßt die Direktion der Gesellschaft dreimal, in Zwischen- 
rdumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Auf- 
sorderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem vier Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die etwaigen Rechte nicht gel- 
tend gemacht worden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nich- 
tig oder verschollen, und fertigt an deren Stelle andere unter denselben Num- 
mern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Bethei- 
ligten zur Last. 
8. 7. 
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsuug vor- 
gezeigten Obligationen werden jaͤhrlich waͤhrend zehn Jahren von der Direktion 
der Gesellschaft, Behufs Empfangnahme der Zahlung oͤffentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb Eines Jahres nach dem letzten oͤffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches von der Di- 
rektion, unter Angabe der werthlos gewordenen Mummern, alsdann öffentlich zu 
erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflich- 
(Jo. 2121.) Uu 2 tung
	        
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