Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Mo 2122.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. November 1840., wegen Vergũtung der Thara 
bei dem in Fässern eingehenden, zum Bersleden bestimmten Lumpenzucker, 
vom 1. Januar 1841. ob. 
A# Ihren Bericht vom 25. v. M. genehmige Ich, daß für die nach dem 
olltarif zu gewährende Verg#tung der Thara, bei dem zum Versieden be- 
stimmten Lumpenzucker, wenn solcher in Fässer verpackt eingehr, statt der Säße, 
welche der Zolltarif vom 24. Oktober v. J., unter Posstion 25. Litt. z. No. 3. 
enthält, vom 1. Januar 1841. ab, die folgenden Sätz, als: 
für Fasser unter 15 Zentner Bruttogewicht, mit 10 Pfund vom gentner 
Brutto und 
für Fasser von 15 Zentner Bruttogewicht und darüber, mit 7 Pfund 
vom Zentner Brutto 
zur Anwendung kommen sollen, und beauftrage Sie, dieser, durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machenden Order gemäß, verfahren zu lassen. 
Sanssouci, den 3. November 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Zinanzminister, Grasen von Alvensleben. 
 
	        
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