Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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IV. Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der 
· Gesellschaft im Allgemeinen. 
& 30. 
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft werden theils durch 
das Direktorium, theils durch den Verwaltungsrath, theils durch Beschlüsse 
der Gesellschaft in ihrer General-Versammlung wahrgenommen und besforgt. 
DHDas Direktorium führt die Verwaltung und ist Reprdsemant der Ge- 
sellschast. Der Verwaltungsrath vertritt in bestimmten Fällen die Gesellschaft 
dem Direktorium gegenüber und führt die Kontrolle seiner Verwaltung. 
Der General-Versammlung stehen im Allgemeinen die organischen Be- 
stimm ungen zu, wie nachstehend solches näher festgesetzt oder modifzirt wird. 
V. Direktorium. 
6 31. 
Das Direktorium besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern 
derselben welche sämmtlich in Stertin wohnhaft seyn müssen. 
&. 32. 
Die Wahl derselben geschiecht auf Vorschlag des Verwaltungsraths 
durch die Generalversammlung, dergestalt, daß der Verwaltungsrath für jede 
zu besetzende Stelle — Direktoren oder Stellvertreter — drei Kandidaten vor- 
schlägt, doch vorbehaltlich, daß auch jeder stimmberechtigte Aktionam ein anderes 
Mitglied noch hinzufügen kann, und die Generalversammlung über jeden Ein- 
zelnen abstimmt. 
Zur Erwählung ist nicht absolute Stimmenmehrheit erforderlich, sondern 
die bloß relative Mehrheit entscheidet und zugleich auch so, daß der oder die, 
welche die meisten Stimmen erhalten, zu Direktoren, und der oder die darauf 
solgenden zu Stellvertretern erwählt sind. 
6. 3. 
Die Wahl erfolgt für drei Jahre; am Schlusse des ersten Jahres schei- 
det einer der Direftoren, am Schlusse des zweiten scheiden zwei, und am 
Schlusse des dritten abermals zwei aus, und sofort in der ndmlichen Reihefolge. 
Bei dem Ausscheiden entscheidet die Anziennität, oder, wo diese keinen Anhalt 
gewährt, das Loos. Der Ausscheidende ist während der Bauzeit sofort, nach 
Beendigung der Bauzeit erst nach Ablauf eines Jahres wieder wählbar. 
6. 34. 
Die fünf Direktoren nebst den drei Stellvertretern bilden das Kollegium 
der Direktoren, in welchem jedoch von den #etzteren in den Sitzungen nur so 
viele eine Stimme haben, als nöthig sind, um bei etwaiger Abwesenheit eines 
oder mehrerer der Direktoren die Zahl Fünf voll zu machen; außerdem nehmen 
die Stellvertreter zwar an den Berathungen Theil, geben jedoch dabei keine 
entscheidende Stimme ab. Die eintretende Stimmfchigkeit der Stellvertreter 
wird
	        
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