Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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mark, wie das Gut, oder doch in einer unmittelbar angrenzenden Feld- 
mark gelegen sind; 
4) zur Veraͤußerung einzelner Gutsparzellen oder Pertinenzien zum Zweck 
der Erwerbung anderer, innerhalb der zu 1. bemerkten Grenzen liegen- 
den Grundstuͤcke, insofern dergleichen wirklich erworben und dem Fidei- 
kommisse einverleibt werden; 
5) zur Ausleihung und Hialtehung von Fideikommiß-Kapitalien; zur Ueber- 
tragung von Fideikommiß-Kapitalien, imgleichen von Fideikommiß- 
Stämmen, so weit diese die Eigenschaft eines Geld-Fideikommisses 
haben, auf andere Güter; zur Anlegung von Fideikommiß-Kapitalien 
in Grundeigenthum, sofern dieselben nicht nach der Stiftung als Geld= 
Fideikommisse erhalten werden müssen; insonderheit auch zur Wieder= 
anlegung der nach Abzug der Schulden übrig gebliebenen Kaufgelder 
eines subhastirten Fideikommißgutes zu Fideikommiß. 
G 16. 
In allen diesen Fällen (§. 15.) genügt die Zuziehung zweier Anwarter in 
eben der Weise, wie es die 8 87. u. f. Tir. 4. Theil II. des Allgemeinen Land- 
rechts bei Verschuldung der Fideikommiß-Einkünfte vorschreiben; wo jedoch die 
bestehenden Gesetze (I. 15. Jo. 1.) besondere Vorschriften über das Verfahren 
enthalten, hat es dabei sein Bewenden. 
8. 17. 
Giebt ein nach §. 16. zuzuziehender Anwarter auf die an ihn ergangene 
Aufforderung keine Erklärung ab, so tritt mit der nach Beschaffenheit der Ge- 
genstände sich ergebenden Aenderung das im #. 13. verordnere Verfahren mit 
den dort bezeichneten Folgen gegen ihn ein. 
8. 18. 
Wenn in den Faͤllen des d. 15. No. 1., 2. und z. die Anwarter 
widersprechen, und die Entscheidung nicht einer besonderen Behoͤrde gesetzlich zu- 
steht, so ist durch Schiedsrichter uͤber die Frage zu entscheiden: 
ob die beabsichtigte Maßregel zweckmaͤßig sey und ohne Benachtheili- 
gung der Interessenten ausgefuͤhrt werden koͤnne. 
Die Gegner, sie moͤgen Inlaͤnder oder Auslaͤnder seyn, sind gehalten, 
hieruͤber bei Schiedsrichtern Recht zu nehmen. Jeder Theil hat deren Einen 
ju waͤhlen, der Fideikommiß-Richter aber hat den Obmann zu bestallen. Zoͤgert 
ein Theil auf die an ihn ergangene Aufforderung laͤnger als vier Wochen mit 
der Wahl und Benennung eines Schiedrichters, so faͤllt dieselbe dem Fidei- 
kommiß-Richter anheim. 
Das Verfahren richtet sich nach der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J. 
Titel 2. #. 167. u. ff. Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter ist kein ordent- 
liches Rechtsmittel zulaͤssig. 
8. 19. 
Das in den 66. 17. und 18. vorgeschriebene Verfahren soll auch bei 
der Aufnahme nothwendiger Darlehne auf die Einkünfte des Esheikommisse 
(No. 2070.) (S. 80.
	        
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