Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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B. zr Bezug auf die Schiffahrts-Abgaben unter Nr. II. des 
ariss. 
6) Fahrzeuge von Fünf Lasten Größe und darunter zahlen nur die Hälfte 
der tarismäßhigen Abgabensätze. 
7) Die unter II. Nr. 2. genannten Abgaben sind zu enrrichten: 
a) von den Schiffen und Fahrzeugen, welche, durch die Peene, Swine 
oder Divenow seewärts eingehend, ihre Fahrt bis in das Haff 
oder bis nach Anklam fortsetzen, 
beziehungsweise bei den Haupt-Zollämtern zu Wolgast oder 
Swinemünde, oder der Eppeditionsstelle zu Divenow, 
b) von den Fahrzeugen, welche, oberhalb Stettin berkommend, ihre 
Fahrt bis in das Haff fortsetzen, 
bei dem H- teueramte zu Stettin; 
JP) von den Schiffen und Fahrzeugen, welche, oberhalb Anklam her- 
kommend, ihre Fahrt bis in das Haff oder bis nach Wolgast oder 
Usedom fortsetzen: 
bei dem Steueramte zu Anklam; 
) von allen übrigen Schiffen und Fahrzeugen: 
bei der Steuer-Hebestelle des Abfahrtsortes, oder, wenn sich 
an diesem Orte eine solche nicht besindet, bei der Steuer- 
Hebestelle desjenigen der oben unter II. Nr. 2. b. genannten 
Orte, welcher auf der Fahrt zuerst berührt wird. 
Fahrzeuge, welche, aus dem Hasff kommend, nach Kammin fahren, 
oder über Divenow ausgehen, und an deren Abfahrtsorte sich eine 
Steuer-Hebestelle nicht befindet, sollen jedoch zur Entrichtung der Ab- 
gabe in Wollin nicht verpflichtet, sondern befugt seyn, dieselbe etß bei 
dem Steueramte zu Kammin, resp. bei der Eppeditionsstelle zu Dive- 
now zu entrichten. 
C. Im Allgemeinen. 
8) So weit in diesem Tarife und dem Anpange desselben die Schiffslast 
(Last) den Erhebungsmaaßstab bilder, ist darunter überall die Preußi- 
sche Schiffslast zu Bierrausend Pfunden zu verstehen. 
Ausländische Schiffe und Fabrzeuge der unter Nr. 5. bezeichneten Na- 
tionen haben sowohl die oben unter I. und ll. festgesetzten, als die in 
dem Anhange zu diesem Tarif enthaltenen Abgaben und Gebühren 
überall doppelt zu zahlen. 
Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Trag- 
Abigkeit nicht übersteigt, zahlen nur nach dem Satze der Ballastschiffe. 
Neben dem Hafengelde in Swinemünde, unter welchem die Gebühren 
der Seelootsen für das Auf= und Abbringen der Schiffe auf die 
Rhede und von derselben, oder für das Ein= und Ausbringen in den 
Hafen 
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