Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

H. Beim Löschen und Einnehmen des Ballastes: 
1) für das Auswerfen des Ballastes ohne Unterschied der 
Daurr 1 Sgr. 1 Pf. 
2) für das Einnehmen des Ballastes eben so. 3 2. 
3) für den Gebrauch der Ballastkarren eben so.. 1 „ — „ 
4) für den Gebrauch der Ballasiflaken, deren sich jeder 
beim Ein= oder Ausbringen des Ballasies bedienen 
muß, ebenfalls ohne Unterschied der Dauer — 4 
III. Die Lootsengebühren werden nach dem bepen Tarife für die Ge- 
bühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen vom 
heutigen Tage entrichtet. 
Anhang lll. 
Das in Stralsund zu entrichtende Tiefgeld ergiebt der besondere Tarif 
des in Stralsund, Greifswald und Wolgast zu erhebenden Tiefgeldes vom 
beutigen Tage. 
Sanssouci, den 24. Okcober 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Hafengeld-Tarif 
fär den Hafen zu Grelfswald. 
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit: 
1) von Seeschifssen: 
gr. 
a) mit Ladung beim Eingange. 
4 
beim Augange 4 
beim Eingange 2 Sgr. 
b) mit Ballast oder leer hleim Ausacuce 2 
2) von Schiffen oder Fahrzeugen, welche bloß zur Strom= und 
Küsten fahrt dienen: 
beim Eingange 3 Sgr. 
a) mit kadung beim Ausgange 3 
(No. 2123.) Bbb 2 b) mit
	        
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