mit resp. 4 Sgr. oder 3 Sgr. einmal, von dem übrigen Theil
der Fissegrke aber nichts.
5) Wenn Schiffe gunt der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen, das Hafengeld zu er-
legen; auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das
Schiff in den Hasen einldust, eine nochmalige Enerichtung der Hafen-
Abgaben nicht statt. Sben so ist auch
6) wenn Schiffe leer aus dem Hasen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schisff zu entrichten, woge-
gen die Leichterfahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben frei bleiben.
7) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen,
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen
gleich den inldndischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu-
sishe Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be-
andeln,
haben das Hafengeld und die in den beiden Anhängen zu diesem Tarife
enthaltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822.
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten.
Dasselbe berrdgt für die Schiffslast Tragfähigkeitt
1) von Schiffen mit Ladung beim Eingange 2 Roehlr.
beim Ausgange 1
2) von Schiffen, die nur bis
zum vierten Theil ihrer La= beim Eingange 1 Rehlr.
stengröße oder weniger bela= beim Ausgange — 15 Sgr.
den sid ...
3) von Schiffen mit Ballast Nichts.
9) Neben dem Hafsengelde kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend
unter Nr. 8. ausgeführte extraordinaire Flaggengeld und die in den An-
hängen I. und ll. zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren
zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des
Hafens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewid-
meten Anstalten gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die
Schiffer weder dem Loorsenpersonal, noch den Hafenbeamten oder den
Steuer-, Polizei= und Ballast-Offizianten unter irgend einem Vorwande
ein Geschenk oder eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist den
Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, Einem dieser Beamten auch nur
das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubicten oder
zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Lbandes-
Gesetzen bestraft, und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen
werden soll.
2128.) Wenn