Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Hafengeld-Tarif 
fuͤr den Hafen zu Barth. 
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit: 
1) von Seeschiffen beim Ei 1Egr. s Pf 
eim Eingange gr. 
a) mit Kadung bein Ausgange- 1. 8#" 
eim Eingange — 10 
b) mit Ballast oder leer beim Ausgange. — 10 
2) von Schiffen oder Fahrzeugen, welche bloß zur Strom= und 
Küstenfahrt dienen, 
beim Eingange. 8 M. 
a) mit tadung (#en Ausgange. 8- 
b) mit Ballast oder leer (1½ ee: 6 4 , 
Anmerkung: Machen dergleichen Schiffe oder Fahrzeuge in einzelnen Fällen 
weitere Fahrten über See, so ist in einem seden solchen Falle von 
denselben das Hafengeld gleich wie von Seeschiffen nach Posicion 1. zu 
entrichten. 
3) von offenen Booten: 6 
a) von mehr als 3 Gängen oder Planken im Ganzen 3 Sgr. 
b) von 3 Gängen oder Planken und darunter im Ganzen 2 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarise und dem Anhange desselben die Schiffslast 
(Last) den Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preußische 
Schiffslast zu Vierlausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schisse und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsc= 
higkeit nicht übersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3) Unter Schiffen oder Fahrzeugen, welche zur Strom= und Küstenfahrt 
dienen, werden solche verstanden, welche nur Serôme und die Preußische, 
so wie die Mecklenburgische Küste befahren. 
4) Von Schiffen und Fahrzeugen, welche am Bohlwerke oder an den 
Dalgen nur anlegen, um zu klariren, ist das Hafengeld nur nach Po- 
sirion 3. a. mit 3 Sgr. im Ganzen zu entrichten. 
5) Die in dem Binnenwasser ankernden Fahrzeuge sind nebst den dazu ge- 
hörigen Booten von aller Abgabe befreit. Wird von solchen aber 2 
eichter=
	        
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