Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

2) fuͤr die Benutzung der Ladebruͤcke mit Fuhrwerk 
(so weit solche uͤberhaupt mit Pferden betreten 
werden darf) von jedem Pferde — Sgr. 8 Pf. 
Anmerkung: Werden von einem Fuhrwerke vor der Ladebrücke Pferde abge- 
spanne, so muß die Gebühr dennoch nach der Anzabl der Pferde, mie 
welchen das Fuhrwerk zur Brücke gelangt ist, entrichtet werden. Ne- 
ben dieser Abgabe wird eine besondere Abgabe an Dammgeld nicht 
erhoben. 
3) für das in Flössen ankommendc oder abgehende Langholz, welches 
an der im Bohlwerke eingerichteten Aus= und Einschleppestelle 
aukgefahren oder ins Wasser gebracht wird, von jedem zu dessen 
Transport benutzten Pferde 1 Sgr. 
Aumerkung: Außer dieser Abgabe werd für das Lagern des Holzes oder dessen 
err Lort eine besen ere Abgabe an Lager= oder Dammgeld niche 
ehtri Net. 
Sanssouci, den 24. October 1840. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Tarif 
des in Stralsund, Greifswald und Wolgast zu erhebenden 
Tiefgeldes. 
E. wird fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit entrichtet fuͤr die Fahrt: 
  
  
durch das weflliche 
oder nõrdilche zahr. durch das 4 14 
wastr. Fahrwasser. 
1) von Schiffen und Fahrzeugen 
„ beim Eingange 2 Sgr. 4 *r5 4 3f 
mit Ladung beim Ausgange. 2 Sgr. 4Pf. 4 Pf. 
2) von Schiffen und Fahrzeugen 
mit Ballastbeim Eingange 1 Sgr. 2 Pf. 2 hb 
oder lerr beim Ausgange 1 Sgr. 2 Pf. 2 Pl. 
  
  
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Unter der Schiffslast ist die Preußische Schiffslast zu Viertausend Pfun- 
den zu verstehen. 
(No. 2123.) 2) Un-
	        
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