Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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1II. 
— 352 — 
auf Erfordern naͤher nachzuweisende, Ungluͤcksfaͤlle verhindert werden, und 
in den Hafen einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Hafenabgaben 
befreit, wenn sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
ganz oder theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere 
gewechselt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjeni- 
gen Schiffen und Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem 
Hafen von Kolbergermünde ausgelaufen sind, wegen widriger Winde 
oder Sturm dahin zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen andern 
afen berührt zu haben. 
chisse und Fahrzeuge, welche Königliche oder-Armce-Effekten transpor- 
tiren, und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom 
Hasengelde befreit. 
Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diesenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
Strafbestimmungen. 
Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzken Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als *imxn 
— gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. 
Anhang 
dem Hafengeld-Tarif fuͤr den Hafen von Kolbergermuͤnde, 
enthaltend: 
die Abgaben fuͤr Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird entrichtet: 
für Benutzung des Winter-Hasens von allen Schiffen und Fahr- 
zeugen 
n 10 Last und darüber 1 Rthlr. 
20 2 
40 ¾ 
60 4 
Für Benutzung der, der Stadtgemeinde von Kolberg gehö- 
rigen Schiffsbaustelle zu Kolbergermünde ist, wenn ein Schiff 
oder Fahrzeug daselbst neu erbaut wird, die Vergütung an die Kämme- 
rei zu Kolberg nach besonderer Uebereinkunft zu entrichten. 
Für Benutzung der Prahmboote, welche von mehreren Einwohnern 
von Kolbergermünde unterhalten werden, um Schisse auf der Nhede zu 
ent-
	        
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