gegenwaͤrtiger Uebereinkunft aufzunehmen nicht verpflichtet ist, kann der Eintritt
in diesen Staat verweigert werden, es sei denn, daß durch Urkunden überzeu-
gend dargethan werde, daß der Auszuweisende einem dritten Staate zugehöre
und von diesem werde aufgenommen werden, in welchen jener auf gradem
Wege nicht wohl anders als durch das Gebier des koncrahirenden Staats ge-
langen kann.
8. 11.
Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengsten Pflicht ge-
macht, die Absendung der Auszuweisenden in das Gebiet des andern der bei-
den kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlässige Angabe der-
selben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat
zur Annahme eines Auszuweisenden der Uebereinkunft gemäß verpflichtet wird,
nicht aus einem unverdächtigen Passe oder aus andern völlig glaubhaften Ur-
kunden hervorgeht, oder wenn die Angabe des Auszuweisenden nicht durch be-
sondere Gründe und die WVerhälenisse des vorliegenden Falls unzweifelhaft ge-
macht wird, zuvor die Wahrheit sorgsalleig zu ermitteln, und nskhigenfalls bei
der, vermeintlich zur Aufnahme des Auszuweisenden verpflichteten Behörde Er-
kundigung einzuziehen.
d. 12.
Sollte ein Auszuweisender, welcher von der Behörde des einen kontra-
hirenden Staars den Behörden des andern Kontrahenten zur Weiterschaffung
in einen dritten Staat nach den Bestimmungen des 6. 10. zugeführt ist, von
diesem letzten nicht angenommen werden, so kann derselbe in den Staat, der
ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht werden.
é 13.
Den Provinzial-Regierungs-Behörden beider kontrahirenden Sctaaten
bleibt überlassen, nahere Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung
der Transporte und der Uebernahmeorte zu ktreffen.
8. 14.
Die Ueberweisung des Auszuweisenden K in der Regel vermittelst Trans-
ports und Abgabe desselben an die Polizei-Behörde desjenigen Orts, wo der
Transport als von Seiten des auszuweisenden Staats beendigt anzusehen ist,
geschehen. Mit dem Auszuweisenden sind zugleich die Beweisurkunden, worauf
die Uebernahmepflicht vertragsmaͤßig gegruͤndet wird, zu uͤbergeben. In solchen
Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Auszuweisende auch
mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vor-
geschrieben ist, in den zu ihrer Aufnahme verpflichteten Staat gewiesen werden.
Der Regel nach sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den
Transport gegeben werden, es sei denn, daß sie zu einer und derselben Familie
gehören und deshalb nicht wohl getrennt werden können.
Ausweisungen in Masse (sogenannte Vagantenschube) sollen auch künf-
tig nicht stattfinden.
(o. 2120.) (. 15.