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Gesetz-Sammlung
für die
Kniglichen Preußischen Staaten.
No. 4. 7.
(No. 2073.) Tarif, nach welchem das Brücken-, Durchlaß= und Ueberfahrts-Geld bei der
Traject-Anstalt auf dem Jura-Flusse bei Klautzischken zu erheben ist.
Vom 31. Januar 1840.
E- wird enrrichtet:
A. Für den Uebergang über die Schiffbrücke.
I. Von jedem Fußgängggen ...
Personen, welche zZu einem Fuhrwerk, oder als Reiter, Führer
oder Treiber zu Thieren gehöèren, wofür die Abgabe nach den
Saätzen zu II., III. und IV. entrichtet wird, sind frei.
II. Von Extraposten, Kutschen, Kaleschen und allem Fuhrwerke, ein-
schließlich der Schlitten, zum Fortschaffen von Personen, beladen
oder unbeladen, für jedes Zugthiitt ... . . . ...
III. Von Lastfuhrwerken, und zwar:
A. von beladenen:
1) vierrädrigen, für sedes Zugthier bei einer Bespannung
a#. von vier und weniger Zugthieren
b. von fünf oder mehreren Zugkhieren
2) zweirädrigen, für jedes Zugthier bei einer Bespannung
a. von einem oder zwei Zugkrhieren
b. von drei dergleihen
c. von vier oder mehr dergleicchen
3) von Schlitten für jedes Zugthier ohne Unterschied der Zahl
B. von unbeladenen:
1) Frachtwagen für jedes Zugthier
2) gewöhnlichen Landfuhrwerken, desgleichen Schlitten, zum
Fortschaffen von Lasten fuͤr jedes Zugthier
1V. Von Thieren, welche nicht als Bespannung zu einem zu ll. und
III. bezeichneten Fuhrwerk gehören:
a. für jedes Pferd.
b. für einen Ochsen, Esel oder eine KsHrHyHr
c. für Füllen, Kälber, Ziegen, Schaafe und Schweine, wenn
Jahrgang 1820. (No. 2073.) F
(Ausgegeben zu Berkin den 12. März 1810.)
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