Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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6. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des 9. 4. zu amortisirenden 
Aktien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate 
vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. Es wird jedesmal ein mög- 
lichst gleicher Kapitals-Betrag in Aktien à 500 Rehlr. und in Aktien à 100 Rehlr. 
gezogen. 
(. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts-Direktion, in Gegen- 
wart zweier gerichtlicher Notare, in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Aktien 
der Zutritt gestattet ißt. 
79. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Akrien erfolgt an dem dazu bestimm- 
ten Tage in Berlin von der Gesellschafts-Kasse nach dem Nommalwerthe an 
die Vorzeiger der Aktien gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört 
die Verzinsung der ausgclooseten Aktien auf. Mit Letzteren sind zugleich die 
ausgereichten noch nicht fsälligen Zins-Kupons einzuliefern. Geschieht dies 
nicht, so wird der Betrag der sehlenden Zins-Kupons von dem Kapitale ge- 
kürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amornsandon eingelöseren Akrien sollen in Gegenwart 
zeier gerichtlicher Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Bldtrer bekannt gemacht werden. Die Aktien aber, welche in Folge der 
Rückforderung oder Kündigung der Inhaber auberhalb der Amortisation ein- 
gelöset werden (&. 5.) kann die Gesellschaft sogleich wieder verausgaben. 
. 10. 
Rücksichtlich der Aknen, welche ausgelooset sind und, der Bekannema- 
chung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten 
nach dem Zahlungs-Termine zur Einlêsung prdsentirt worden, tritt das gericht- 
liche Dispositions-Verfahren ein. 
lII. 
Die in den 99. 4. 7. 8. . vorgeschriebenen öfsentlichen Bekanntmachun- 
gen erfolgen durch das Amtöblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam, durch 
die
	        
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