Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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6h 1. 
Der Eimritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen #. Sett des 
Wirkungen findet zweimal im Jahre, ndmlich mit der Mitternachtsstunde (12 Lin and Uo- 
Uhr) des 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt, und wenn ein Gebäaude, 
welches eingegangen oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat (5. 7.), im 
Kataster gelöscht werden muß, so sind davon die Beiträge noch auf das ganze 
Halbjahr, in welchem die Löschungsfahigkeit eingetreten, zu entrichten. Jn eben 
diesen Perioden finden auch Erhöhungen oder zrunheletungen der Versiche- 
rungssummen, soweit solche sonst zulässig sind (Iö. 15. ff. und 24.), statt. 
6 15. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth des versicherten Ge- pe 
bäudes nicht allein niemals uberlleigen, sondern es soll auch kein Gebdude hö-Acherung= 
her, als zu 2, geschrieben Sieben Achtel, seines gemeinen Werths angenommen 
werden dürfen. 
8. 16. 
Mit Beobachtung der im vorstehenden §. bestimmten Beschränkung hängt 
aber die Bestimmung der Summe, a welche ein Gebdudebesitzer bei der So- 
zietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in 
Beträgen, die durch die Zahl fünfundzwanzig theilbar sind, abgerundet und in 
Kourantwerth ausgedrückt sepn. 
4. 17. 
Der im 8. 15. angeordneten Beschraͤnkung ist fortan auch Jeder, der 
eine zum Sogzietaͤtsverbande gehoͤrigen Gwriu anderswo (#. 11.) verslchern 
Abe, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist. 
edes Zuwiderhandeln von Seiten eines Perstcherten soll, außer der 
Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 8 15. bestimmten Werth, 
mit einer zur Sozietaͤtskasse fließenden Geldbuße von Fuͤnf bis Fuͤnfzig Thalern, 
wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt wird, sonst aber, wenn 
die Entdeckung der Ueberschreitung erst n ach dem Brande geschieht, neben jener 
Geldbuße mit dem Verluste der Versicherungssumme, soweit sie uͤber den im 
é. 15. bestimmten höchsten Wersicherungewerc, hmausgeht, welche zur Hälste 
dem Sozietätssonds und zur andern Hälste dem Armenfonds des Orts, zu wel- 
chem das zu hoch versicherte Gebdude gehört, zufällt, bestrast werden. 
8. 18. 
Die Feststellung des gemeinen Werths (§5. 15.) für den Zweck der Feuer- 
Versscherung geschieht durch eine Tare. 
Es darf dabei aber weder auf gewerbliche Lage noch auf den Werth der 
Baustelle oder sonstige Realitckten gerücksichtigt werden. 
Etwanige in einem Gebäude befindliche Fabrikacionsanstalten und Ma- 
— 6„wenn sie auch damit in Verbindung gesetzt seyn follten, kommen eben- 
us nicht mit zur Abschätzung. 
Jahrgang 1810. (No. 205.) G Die
	        
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