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6h 1.
Der Eimritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen #. Sett des
Wirkungen findet zweimal im Jahre, ndmlich mit der Mitternachtsstunde (12 Lin and Uo-
Uhr) des 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres statt, und wenn ein Gebäaude,
welches eingegangen oder die Versicherungsfähigkeit verloren hat (5. 7.), im
Kataster gelöscht werden muß, so sind davon die Beiträge noch auf das ganze
Halbjahr, in welchem die Löschungsfahigkeit eingetreten, zu entrichten. Jn eben
diesen Perioden finden auch Erhöhungen oder zrunheletungen der Versiche-
rungssummen, soweit solche sonst zulässig sind (Iö. 15. ff. und 24.), statt.
6 15.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth des versicherten Ge- pe
bäudes nicht allein niemals uberlleigen, sondern es soll auch kein Gebdude hö-Acherung=
her, als zu 2, geschrieben Sieben Achtel, seines gemeinen Werths angenommen
werden dürfen.
8. 16.
Mit Beobachtung der im vorstehenden §. bestimmten Beschränkung hängt
aber die Bestimmung der Summe, a welche ein Gebdudebesitzer bei der So-
zietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in
Beträgen, die durch die Zahl fünfundzwanzig theilbar sind, abgerundet und in
Kourantwerth ausgedrückt sepn.
4. 17.
Der im 8. 15. angeordneten Beschraͤnkung ist fortan auch Jeder, der
eine zum Sogzietaͤtsverbande gehoͤrigen Gwriu anderswo (#. 11.) verslchern
Abe, unterworfen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzulässig ist.
edes Zuwiderhandeln von Seiten eines Perstcherten soll, außer der
Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 8 15. bestimmten Werth,
mit einer zur Sozietaͤtskasse fließenden Geldbuße von Fuͤnf bis Fuͤnfzig Thalern,
wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande entdeckt wird, sonst aber, wenn
die Entdeckung der Ueberschreitung erst n ach dem Brande geschieht, neben jener
Geldbuße mit dem Verluste der Versicherungssumme, soweit sie uͤber den im
é. 15. bestimmten höchsten Wersicherungewerc, hmausgeht, welche zur Hälste
dem Sozietätssonds und zur andern Hälste dem Armenfonds des Orts, zu wel-
chem das zu hoch versicherte Gebdude gehört, zufällt, bestrast werden.
8. 18.
Die Feststellung des gemeinen Werths (§5. 15.) für den Zweck der Feuer-
Versscherung geschieht durch eine Tare.
Es darf dabei aber weder auf gewerbliche Lage noch auf den Werth der
Baustelle oder sonstige Realitckten gerücksichtigt werden.
Etwanige in einem Gebäude befindliche Fabrikacionsanstalten und Ma-
— 6„wenn sie auch damit in Verbindung gesetzt seyn follten, kommen eben-
us nicht mit zur Abschätzung.
Jahrgang 1810. (No. 205.) G Die