Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Die Abschaͤtzung ist fuͤr jedes Gebaͤude besonders zu bewirken, und muß 
auf eine derselben beizufuͤgende detaillirte Beschreibung, in welcher die Lage und 
Dimensionen desselben nach Laͤnge, Tiefe und Hoͤhe, das Material, woraus es 
erbaut ist, und die Art seiner Bedeckung genau angegeben sind, sowie sein bau- 
licher Zustand und das darin betriebene Gewerbe (§. 27.) überhaupt ersichtlich 
ist, gegründet seyn. 
d. 19. 
Die zu bewirkende Abschaͤtzung (9. 18.) geschieht durch den eigends dazu 
beeidigter Stadtzimmer- und Stadtmaurermeister, oder nach Umstaͤnden auch von 
andern besonders dazu zu vereidigenden oder schon vereidigten Sachverstaͤndigen, 
unter Beitritt der Orts-Baudeputation, wo solche existirt oder eingefuͤhrt wer- 
den moͤchte, und wird, nachdem sie dem Eigenthuͤmer zur Erklaͤrung vorgelegt 
worden ist, durch den Magistrat oder sonstigen Ortsvorstand, wenn er kein Be- 
denken dagegen hat, bescheinigt, festgestellt und in das Kataster (§. 77.) einge- 
tragen. 
Werden von dem Eigenthümer gegen die Werthsfeststellung der Orts- 
Behörde Einwendungen gemacht, so entscheidet die Feuersozietäts-Direktion (Ze- 
gierung zu Stektin), auf weiteren Rekurs aber der Ober-Präásident der Provinz 
und demnächst das Ministerium des Innern und der Polizei (96. 103. ff.). 
§. 20. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer ausgehenden Bestimmung der 
Versicherungssumme, als bei der Taxrirung ist auch noch darauf zu achten, daß, 
wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu fordern Befug- 
niß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. Dagegen ist derjenige, wel- 
cher das freie Dauo zu liefern verpflichtet ist, berechtigt, solches besonders zu 
versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Versicherungsanstalt geschehen, bei 
welcher das Gebäude selbst assozürt ist. 
6. 21. 
Uebrigens können so wenig die Versicherungs-Summen, als die bloß 
zum Zweck der Feuerversicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage 
bei öffentlichen oder Gemeindeabgaben und Lasten angewendet, und überhaupt 
wider den Willen der Gebäudebesitzer semals zu andern fremdartigen Zwecken 
benutzt werden. 
22 
. 22. 
Hinsichtlich der Gebaͤude wird alle fuͤnf Jahre, hinsichtlich der Wind- 
mühlen aber alle zwei Jahre eine regelmäßige Revision der Versicherungssum- 
men oder Taren angeordnet, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende 
Verminderung oder etwa eingetretene Verbesserung des Werths im Auge zu 
behalten, und die darnach zuldssigen Versicherungen der einzelnen Gebäude und 
resp. Windmühlen festzustellen. 
Der Magistrat oder die Ortsbehörde ferrigt nach dem Ergebniß, wo sol- 
ches eine Herabsetzung nothwendig macht, sonst aber nach den bei der NRevision 
an-
	        
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