Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

460  Die  vertragsmäßige  Versteigerung  des  pfälzischen  Rechts.

wegen“  hier  nur  bedeutet,  daß  die  Auflösung  nicht  gerichtlich  verlangt  zu
werden  braucht  (Anm.  10  a).

Derselbe  sagt  sodann  in  der  von  ihm  bewerkstelligten  8.  Ausgabe  des
Werkes  von  Zachariä  Bd.  2  S.  264  Anm.  33a:  „Als  Resolutiv--bedingung
  wirkt  die  lex  commissoria  (expressa)  auch  ipso  jure,  aber  die
Bedingung  ist  nicht  auf  die  bloße  Thatsache  der  Nichterfüllung,  sondern
auf  die  Rücktrittserklärung  gestellt.  Anderenfalls  würde  die  lex
commissoria  expressa  mit  der  gewöhnlichen  Resolnutivbediugung
  zusammenfallen."“

Es  gründen  sich  demnach  beide  obige  Klauseln  auf
Art.  1184  C.c.

Ferner  haben  dieselben  gemeinsam  den  30tägigen  Zahlbefehl,  welcher
dem  code  de  Procédure  entnommen  ist,  dessen  XlI.  Titel  —  de  la  Saisie
immobiliére  —  bestimmt,  daß  der  Beschlagnahme  von  Immobilien  ein
Zahlungsbefehl  voeausgehen  muß  (Art.  673)  und  daß  die  Beschlagnahme
erst  30  Tage  nach  dem  Zahlungsbefehl  vorgenommen  werden  kann  (Art.  674).

Aus  dieser  Anlehnung  darf  wohl  geschlossen  werden,  daß  die  Praxis
die  vertragsmäßige  Versteigerung  —  früher  stets  „konventionelle  Zwangsversteigerung“
  benannt  —  als  eine  abgekürzte  Art  der  Zwangsversteigerung
betrachtete,  was  in  Anbetracht  der  lediglich  passiven  Rolle,  die  der  Schuldner
bei  dem  Versteigerungsverfahren,  ähnlich  wie  bei  einer  Zwangsversteigerung,
spielt,  nicht  so  fern  lag.

So  ist  es  zu  erklären,  daß  wir  die  erste  Codification  unseres  pfälzischen
Gewohnheitsrechts  in  einem  Z  finden,  nämlich  in
dem  Gesetze  vom  23.  Mai  1846,  das  Exekutionsverfahren  in  der  Pfalz
betr.,  dessen  Art.  31  lautet:

„Die  Vertragsbestimmung,  wodurch  einem  Gläubiger  die  Befugniß  eingeräumt
wird,  zu  seiner  Befriedigung  Grundstücke  des  Schuldners  ohne  Beobachtung  der
für  das  Zwangsverfahren  gesetzlich  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  und  Fristen
zum  Verkaufe  zu  bringen,  ist  nur  dann  gültig,  wenn  mit  der  Forderung  ein
Resolntionsrecht  rücksichtlich  der  betreffenden  Immobilien  verbunden  ist.“

Die  etwas  allgemein  gehaltene  Fassung  dieses  Artikels  würde  auch
die  Anwendung  desselben  auf  Hypothekenverträge  gestatten,  da  dieselben
an  und  für  sich  ja  auch  von  Art.  1184  berührt  werden.

Daß  aber  dies  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  lag,  ergiebt  sich
aus  den  Aufangsworten  des  Art.  43  das.:  „Wenn  unter  den  zum  Zwecke
der  Zwangsversteigerung  in  Beschlag  genommenen  Gütern  sich  eines  oder
mehrere  befinden,  auf  welche  einem  früheren  Eigenthümer  ein  Resolutionsrecht
  zusteht  r2c.“

Außerdem  ist  wohl  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber  die  mißbräuchliche
Aufnahme  d  der  Klausel  in  Hypothekenverträge,  welcher  die  Unvereinbarkeit

*)  S.  auch  Urtheil  des  Reichsgerichts  II.  Civilsenat  vom  9.  Mai  1890.