460 Die vertragsmäßige Versteigerung des pfälzischen Rechts.
wegen“ hier nur bedeutet, daß die Auflösung nicht gerichtlich verlangt zu
werden braucht (Anm. 10 a).
Derselbe sagt sodann in der von ihm bewerkstelligten 8. Ausgabe des
Werkes von Zachariä Bd. 2 S. 264 Anm. 33a: „Als Resolutiv--bedingung
wirkt die lex commissoria (expressa) auch ipso jure, aber die
Bedingung ist nicht auf die bloße Thatsache der Nichterfüllung, sondern
auf die Rücktrittserklärung gestellt. Anderenfalls würde die lex
commissoria expressa mit der gewöhnlichen Resolnutivbediugung
zusammenfallen."“
Es gründen sich demnach beide obige Klauseln auf
Art. 1184 C.c.
Ferner haben dieselben gemeinsam den 30tägigen Zahlbefehl, welcher
dem code de Procédure entnommen ist, dessen XlI. Titel — de la Saisie
immobiliére — bestimmt, daß der Beschlagnahme von Immobilien ein
Zahlungsbefehl voeausgehen muß (Art. 673) und daß die Beschlagnahme
erst 30 Tage nach dem Zahlungsbefehl vorgenommen werden kann (Art. 674).
Aus dieser Anlehnung darf wohl geschlossen werden, daß die Praxis
die vertragsmäßige Versteigerung — früher stets „konventionelle Zwangsversteigerung“
benannt — als eine abgekürzte Art der Zwangsversteigerung
betrachtete, was in Anbetracht der lediglich passiven Rolle, die der Schuldner
bei dem Versteigerungsverfahren, ähnlich wie bei einer Zwangsversteigerung,
spielt, nicht so fern lag.
So ist es zu erklären, daß wir die erste Codification unseres pfälzischen
Gewohnheitsrechts in einem Z finden, nämlich in
dem Gesetze vom 23. Mai 1846, das Exekutionsverfahren in der Pfalz
betr., dessen Art. 31 lautet:
„Die Vertragsbestimmung, wodurch einem Gläubiger die Befugniß eingeräumt
wird, zu seiner Befriedigung Grundstücke des Schuldners ohne Beobachtung der
für das Zwangsverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Fristen
zum Verkaufe zu bringen, ist nur dann gültig, wenn mit der Forderung ein
Resolntionsrecht rücksichtlich der betreffenden Immobilien verbunden ist.“
Die etwas allgemein gehaltene Fassung dieses Artikels würde auch
die Anwendung desselben auf Hypothekenverträge gestatten, da dieselben
an und für sich ja auch von Art. 1184 berührt werden.
Daß aber dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, ergiebt sich
aus den Aufangsworten des Art. 43 das.: „Wenn unter den zum Zwecke
der Zwangsversteigerung in Beschlag genommenen Gütern sich eines oder
mehrere befinden, auf welche einem früheren Eigenthümer ein Resolutionsrecht
zusteht r2c.“
Außerdem ist wohl anzunehmen, daß der Gesetzgeber die mißbräuchliche
Aufnahme d der Klausel in Hypothekenverträge, welcher die Unvereinbarkeit
*) S. auch Urtheil des Reichsgerichts II. Civilsenat vom 9. Mai 1890.