Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

angebrachten Antraͤgen der Sozietaͤtsinteressenten, oder unter Wiederaufnahme 
der bisherigen Versicherungssummen, sofern diese nach dem Ergebniß der Revi- 
sion zulaͤssig sind, unter Beruͤcksichtigung der Bestimmungen in den 9#6. 13. 
und 24. allemal ein neues Ortskataster aus, und hat solches der Feuersozietaͤts- 
Direktion (Regierung zu Stettin) zur Bestärigung und Aufnahme in das Ge- 
neralkataster aller Orrschaften zu überreichen (96. 70. ff.). 
6. 23. 
Wenn zwar hiernach in der Regel eine fünffährige Stätigkeit des Ka- 
tasters angeordnet ist, so hat die Feuersozieräts-Direkrion dennoch jederzcit das 
Recht, solche Revision allgemein oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen, dazu 
neue Taxen aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsf#higen 
Summe feststellen zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuersozietäts-Ange- 
legenheiten beauftragte Beamte verpflichtet, beim Verfall der Gebadude, zumal 
solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr beson- 
deres Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den 
wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände übersteige, und 
auch den Ortsbehörden liegt eine gleiche Verpflichrung ob. Nicht minder ist der 
Bersicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn 
solche nicht erfolgt ist, der Societät auch nach erwa eingerrekenem Brandungläck 
der ihrerseits zu führende Beweis, datz das Gebude weniger werth gewesen, 
vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sic solchen führt, nur bis auf die Höhe des 
wirklichen Werths verhafret bleibt. 
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In der Regel kann Jeder in den geeigneten Perioden (§. 11. und 22.)) 6. Erböung 
die bisherige Versicherungssumme bis zu dem zuldssigen Marimum erhöhen, odera Pemer- 
auch bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch Versccherungs- 
findet in den Fällen des §. 13. auch die Heruntersetzung der Versicherungs= umme. 
Summe ohne ausdrückliche Einwilligung der dort bezeichneten Hypothekgldubiger 
oder der Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer Forderungen nicht statt. Der- 
jenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche daraus 
solgt, daß etwa der Werth des versicherten Gebäudes, oder das danach oder 
sonst zulssige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungs- 
Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen so 
wenig dem Gebäudebesitzer als einem Drircten ein Widerspruchsrecht zu; jedoch 
hu davon denjenigen Hypothekglaͤubigern, welche im Kataster vermerkt sind, von 
mtswegen Kenntniß gegeben werden. Die Wirkung der Herabsetzung tritt so- 
fort, nachdem sie festgestellr ist, ein, die Beiträge für das Halbjahr in welchem 
sie erfolgt, werden indeß nach der bisherigen Versicherungösummc, die Beitrdge 
von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage aber erst vom Anfange des folgen- 
den Halbjahrs ab enrrichtet. 
. 25. 
Die von den Theilnehmern der Sozietaͤt zu leistenden Beirräge werden Jie der 
nach dem Bedarf bestimmt, welcher durch vorgekommene Brandschäden und ünd deren 
(No. 2075.) G 2 die Klassifitation.
	        
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