Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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die Efluns sonstiger Obliegenheiten der Sozietaͤt halbjaͤhrlich herbeige- 
fuͤhrt 
ist. 
Die Mitglieder der Sozietaͤt sind daher zur Aufbringung groͤßerer Sum- 
men, als dieser Bedarf erheischt, nicht verbunden. 
Um jedoch bei der Sozietät einen angemessenen Bestand *-. erlangen, ist 
Jeder, welcher derselben beitritt, oder seine bereits genommene PVersicherung er- 
höhen läßt, verpflichtet, n# buchstäblich Ein Zehntel Prozent von der Persiche- 
rungssumme, oder von dem erhöhten Betrage derselben als ein Eintrittsgeld, 
mit dem ersten Beitrage zugleich zu erlegen. 
. 26. 
Die Beitraͤge zu dieser Feuersozietaͤt werden zu den oͤffentlichen Abgaben 
gerechnet und haben sich daher bei eintretenden Konkursen und Subhastationen 
der gesetzlichen Prioritaͤt zu erfreuen. 
8. 27. 
Die Summe des Beitrags bestimmt sich fuͤr jedes versicherte Gebaͤude 
nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Deschafenhei und dem daraus her- 
vorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. 
Es sollen namlich in der durch dieses Reglement begründeten Feuersozie- 
tät vier Klassen Sctatt finden: 
Zur ersten Fiasls e gehören alle in ihren Umfangswänden mit Einschkuß 
der Giebel massiv aufgeführten Gebdude, mit einer Stein= oder Metall= oder 
sonst erwiesenen seuersicheren Bedachung. 
Die zweite Klasse begreift: . 
a) alle halb massive, Fachwerks= und in den Umfangswänden in Lehm- 
oder Luftsteinen aufgeführten Gebäude mit feuersicherer Bedachung; 
b) die Gebcude der ersten Klasse, wenn darin feuergefährliche Gewerbe 
betrieben werden. 
Die dritte Klasse- 
a) alle unter einem Dache gebauten Scheunen in den Vorstädten, 
Fisn sie ihrer Bauart nach auch in die zweite Klasse geheren 
ollten; 
b) die Gebäude unter II#8., in denen feuergefährliche Gewerbe betrie- 
ben werden. 
Zur vierten Klasse aber werden gerechnet alle mit Rohr, Strog, 
Schindeln oder sonst leicht feuerfangendem Material eingedeckten, sowie alle 
ohne ausgemauertes oder geklehmtes Fachwerk bloß mit Brettern oder sonstigen 
brennbaren Stoffen an den Wänden verkleidete Gebdude, Windmöhlen, imglei- 
chen Zuckersiedereien, Zichorienfabriken und Spiegelgießereien. 
Gebdude von gemischter Bauart werden allemal zu derjenigen Klasse ge- 
rechnet, zu welcher sie gehören würden, wenn sie ganz so erbaut wären, wie der 
Theil, für den sie in eine ungünstigere Klasse fallen. 
G. 28. 
Zu den feuergesährlichen Gewerbeanlagen geh#ren: Apotheken, Bäckereien 
und Backhaduser, Brauereien, Brennereien, Darren, Dampfmaschinen, Kalk- 
bren-
	        
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