Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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dem vorbezeichneten Wege eine etwa als noͤthig oder nuͤtzlich anerkannte Abaͤn- 
derung getroffen werden kann. 
8. 34. 
S. Bauliche Wenn waͤhrend der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude eine Ver- 
Verinderung änderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße er- 
Versicherungs= höht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdudes in eine 
jeit. andere, zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen wuͤrde: so ist 
der Versicherte verpflichtet, dem Ortsvorstande innerhalb des laufenden Halbjahrs 
davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen baulichen Abaͤnderun- 
gen reglementsmäßig etwa folgenden Beitragserhöhung zu unterwerfen. 
. 35. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjahr geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beitraͤ- 
gen, welche er entrichtet hat, und den hoͤheren, welche er haͤtte entrichten muͤssen, 
als Strafe zur Feuersozietaͤts-Kasse entrichten. 
d. 36. 
Dieser Strafbetrag wird von dem Anfang des Halbjahres an, in 
welchem die Anzeige haͤtte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halbjahrs, 
in welchem dieselbe nachtraͤglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der 
vorgenommenen Veraͤnderung erfolgt ist, jedoch nicht uͤber den Zeitraum von 
fuͤnf Jahren hinaus, berechnet. 
G 37. 
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr 
von der Soziett von Anfang an mit übernommen; es muß aber, wo eine 
Wersetzung des Gebdudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtete 
Klasse eintrict, der höhere Beitrag vom Anfang des Halbjahrs an, in welchem 
die Veränderung Statt gefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (§. 35. 
und 36.) geleistet werden. 
d. 38. 
r. Brandscha- Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem bei der 
den-Laxzz# Sozietät versscherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, wenn 
der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebaude nicht völlig abgebrannt 
oder zerstörk, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
8. 39. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß sogleich nach geloͤschtem 
Brande eine Besichtigung des Schadens durch den Ortsvorstand erfolgen. 
Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Totalschade vorliegt, so hat er eine Verhand- 
lung aufzunehmen, wodurch das Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber 
von einer partiellen Beschaͤdigung, so muß von ihm bei der Schadensbesich- 
tigung nach seinem Ermessen die für die Aufnahme der Werthstaren (§. 19.) 
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