bestimmte Kommission oder der Distriktsbaubeamte, unter Beitritt der etwa
vorhandenen Orts-Baudeputation zugezogen, und von jener oder von diesem
die Abschätzung des Schadens sofort an Ort und Stelle vorgenommen ünd
zum Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Beschädigte selbst
bei der Verhandlung zuzuziehen und mit seiner Erklärung zum Protokoll zu
vernehmen.
Sobald nach dem Ermessen des Magistrats oder der sonstigen Orts-
Behörde der zu ermittelnde Feuerschade die Summe von 100 Rchlr. nicht er-
reichen dürfte, ist die Zuziehung des Distriktsbaubeamten bei der Abschätzung in
der Regel zu vermeiden.
G. 40.
Bei der vorzunehmenden Abschätzung (§. 19.) dient die der Versicherung
zum Grunde liegende Tarxe des abgebrannten Gebäudes zur Grundlage und
wird als Taxrationsgrundsatz angenommen, daß die beschädigten Gebdude oder
sonstigen Gegenstände mit dem zu ermittelnden Anschlagsquanto wieder in einen
dem vorigen gleich zu achtenden Zustand (§. 18.) gebracht werden können.
G. 41.
Bei dicser Verhandlung (5. 40.) muß zugleich von Amtswegen Alles,
was über die Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung,
die Dämpfung desselben, die zur Hülse gekommenen Sprützen und andere
Löschungshülfen und sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Regle-
ments angebende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu Protokoll hreschnel
und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch
er — sey es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer ver-
sichert habe? umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen Verhand=
lung etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Sozietät.
8. 42.
Die Brandschadenverguͤtig wird für alle Beschaͤdigung des versicher- 10. Auszah—
ten Gebaͤudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der de den-
Emstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder erzütigunzs=
Muthwillen, darin einen Unterschied macht. Gelder.
8. 43.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsaͤtzlich verursacht
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird, so faͤllt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand-
schadenverguͤtigung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das
Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben
wider ihn die Kriminaluntersuchung eröffnet worden. In diesem Falle hängt
es von dem Ausfalle des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergütigung definitiv
wegsällt, oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuholen ist.
(No. 2075.) Wird