Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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54. 
Mit Ausnahme des im 6. 43. erwähnten Falles erfolgt die Auszahlung 
der Brandschadengelder durch den Magistrat oder die sonstige Ortsbehörde gleich 
nach Feststellung des Schadens, bei Totalschäden zu einem Drittel an den 
Eigenthümer des Gebdudes aus dem vorhandenen Bestande. (§#. 25.) 
Der Ortsvorstand sorgt dafür, daß mit dem Aufbau ungesckumt vorge- 
gangen werde und ist daher zur Sicherung des Sozietähsinteresses berechtigt, 
die Entschädigungsgelder nur sukzessive, je nachdem der Bau vorschreitet, aus- 
zuzahlen. 
G. 35. 
Das zweite Drittel soll gezahlt werden, wenn das herzustellende Gebdude 
unter Dach gebracht ist, wogegen das letzte Drittel erst nach vollständig beendig- 
tem Wiederaufbau verlangt werden kann. 
Sowohl über die erfolgte Herstellung der Gebäude, als auch der Lösch- 
geräthschaften sind Atteste des Distriktsbaubeamten einzuholen und von der 
Ortsbehörde zum Belage der Rcchnung bei der Feuersozietäts -Direktion (Re- 
gierung) einzureichen. 
8. 36. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Zahlung in zwei Haͤlften, die erste so- 
gleich nach Feststellung des Schadens, die zweite dagegen, sobald die Wieder- 
herstellung vollendet ist. 
8. 57. 
Die Zahlung geschieht in der Regel . 44. 60. und 62.) an den Ver- 
sicherten, und darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebdudes 
zu verstehen, dergestalt, daß in dem Fall, wenn das Eigenthum des Grungstücks, 
worauf das versicherte Gebdude steht, oder gestanden hat, durch Veräußerung 
u. s. w. auf einen andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Gersicherungs- 
vertrage entspringende Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
G. 58. 
Die Auzzahlung der Vergütigungsgelder geschieht jedoch nur an den- 
jenigen Eigenthümer, welcher im Feuersozietäts = Kataster als BVersicherter ver- 
merkt steht. 
G. 39. 
Das Interesse der hypothekarischen G#ldubiger oder anderer Realberech= 
tigten wird dabei Seitens der Sozietädt von Amtswegen nicht beachter, sondern 
es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetrctenem Brandunfall in Zeiten den 
Arrestschlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Richter auszuwirken. 
8. 60. 
Nur wenn, und so weit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah-- 
lung der Vergütigungsgelder eintritt, ist die Sozietat verbunden, die Zahlung 
zu
	        
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