Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 47 — 
zu dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das Wei- 
tere unter sich abzumachen haben. 
6. 61. 
Kein Realgldubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütigungs- 
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und so weit dieselben in der Wiederherstellung des versicherten Gebdudes 
verwandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzli 
julässige Weise vor dem Hypothek-Richter oder nach dessen Ermessen Aühesebl h 
sicher gestellt wird. 
d. 62. 
Stellt hingegen der Derlcherte das Gebäude nicht wieder her, so hat 
es bei den ordentlichen gesetzlichen Vorschriften, die sich zur Anwendung auf das 
Verhdleniß des Versicherten und seiner Realglaubiger eignen, sein Bewenden. 
(∆l 63. 
Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer von der Wieder= 11 Folge des 
herstellung eines abgebrannten Gebudes dispenstrt wird (§. 67.), scheidet er ronungläch 
rücksichtlich dieses Geebaudes aus der Sozietät aus und ist nur noch zu den den Austrit 
Beiträgen für das laufende Halbjahr verhaftet (6. 14.). Sonst aber unter= des Verfscher 
bricht weder der Total= noch der Partialschaden den Versicherungsvertrag, nur Sestetät und 
muß nach Wiederherstellung des Gebaudes den Erfordernissen der 96. 18—20. Ju de 
von Neuem Genüge geleistet und das Kataster darnach berichtigt werden. der Gediude. 
8. 64. 
Die neuen Gebaͤude treten solchen Falls an die Stelle der alten, und es 
wird jede Brandbeschaͤdigung daran, selbst die an den Baumaterialien, wenn 
der Bau noch nicht vollendet ist, nach den vorhergehenden Grundsaͤtzen (8. b2. 
und 53.) von der Sozietät vergütet. 
G. 65. 
In der Regel hat jeder Assozürte gegen die Sozietät die Verpflichtung, 
das abgebrannte Gebdude wieder herzustellen. 
Es darf daher die Brandschaden-Vergütigung nur zum Wiederaufbau 
der abgebrannten oder beschädigten Gebaude verwendet werden. 
8. 66. 
Kann oder will der Eigenthümer die durch Brand zerstörten Gebäude 
nicht wieder aufbauen, so hat die Ortsbehörde mit Berücksichtigung der F. 54. 
vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun= 
gen (Allg. Landrecht Theil I., Tit. S., §. 58. und 59.) zu verfahren. 
d. 67. 
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung eines ab- 
gebrannten Gebaͤudes entweder uͤberhaupt oder auf der alten Baustelle aus po- 
No. 2075.) H 2 lizei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.