tere alle vorkommende Zahlungen unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu erthei-
lenden Vorschriften auf die cinzelnen Feuerkassen-Rezepturen anweisen.
& 90.
Die einzelnen Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrerseits nur im
Namen und für Rechnung der Regierungs-Hauptkasse, auf deren allgemeine und
besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anweisung leisten.
. 91.
Alle Zahlungen ohne Unterschied mössen also bei der Feuer-Sozietäts=
Direktion nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
6 2.
Was die Rechnungs-Abnahme betrifst, so findet solche bei den einzelnen
Feuerkassen-Rezepturen nicht eigemlich statt. Denn da einerseits der Betrag
ihrer auf bestimmten Ausschriften beruhenden Einnahme von der Regierungs=
Hauptkasse selbst zu berechnen ist, andererscits aber in der Regel keine Resle ge-
statret werden, sondern cs Pflicht der Magistraäte und sonnigen Ortsbehörden ist,
die Feuer-Sozietäts-Beiträge auf jede gesetliche Weise herbei zu schaffen (§. 87.),
so kommt es nur darauf an, daß sie die gesammte Einnahme des verflossenen
Jahres an die Regierungs-Hauptkasse richtig abgcliefert haben.
4 93.
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Beiträge selbst resp. baar und
in Quittungen über die auf Anweisung geleisteren Zahlungen prompt erfolge, und
zu dem Zwecke bei der Regierungs-Hauptkasse für jeden Orts-Rendanten ein beson-
deres Konto führen zu lassen, liegt der Feuer-Sozictäts= Oirektion bel eigencr
Verhaftung ob.
. 941.
Die Regierungs-Hauptkasse hingegen legt alljährlich eine förmliche und
vollständige Rechnung ab.
. 95.
Diese wird zunächst von der Feuer-Sozietäts-Direktion nach den für die
Regicerungs-Kassen-Merwaltung bestehenden Vorschriften revidirt und sodann mit
deren Revisions-Protokoll durch den Ober-Prästdenten den flädtischen Abgcord-
neten auf dem nächsten Kommunal-Landtage vorgelegt, welchem letztern die
Spperrevision und Ertheilung der endlichen Decharge zusteht. Auch muß all-
jährlich, nachdem die Revision erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung
selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach den Klassen gesondert, die
Summe der ausgeschriebenen Beiträge, alle einzelnen Ausgabeposten an gezahl-
ten Brandvergütigungsgeldern mit Benennung der Empfänger, nach Klassen
gesondert, die etwanigen Verwaltungskosten u. sw. zu entnehmen sind, durch
die Amrsblätter zur öffentlichen Kenn#miß gebracht und eine Ausfertigung dieser
Bekannmmachung durch das Ober-Präásidium der Provinz an das Ministerium
des Innern und der Polizei eingesendet werden.
Außer-