Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

tere alle vorkommende Zahlungen unter Beobachtung der ihr dieserhalb zu erthei- 
lenden Vorschriften auf die cinzelnen Feuerkassen-Rezepturen anweisen. 
& 90. 
Die einzelnen Rezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrerseits nur im 
Namen und für Rechnung der Regierungs-Hauptkasse, auf deren allgemeine und 
besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anweisung leisten. 
. 91. 
Alle Zahlungen ohne Unterschied mössen also bei der Feuer-Sozietäts= 
Direktion nachgesucht und justifizirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden. 
6 2. 
Was die Rechnungs-Abnahme betrifst, so findet solche bei den einzelnen 
Feuerkassen-Rezepturen nicht eigemlich statt. Denn da einerseits der Betrag 
ihrer auf bestimmten Ausschriften beruhenden Einnahme von der Regierungs= 
Hauptkasse selbst zu berechnen ist, andererscits aber in der Regel keine Resle ge- 
statret werden, sondern cs Pflicht der Magistraäte und sonnigen Ortsbehörden ist, 
die Feuer-Sozietäts-Beiträge auf jede gesetliche Weise herbei zu schaffen (§. 87.), 
so kommt es nur darauf an, daß sie die gesammte Einnahme des verflossenen 
Jahres an die Regierungs-Hauptkasse richtig abgcliefert haben. 
4 93. 
Darauf zu halten, daß die Ablieferung der Beiträge selbst resp. baar und 
in Quittungen über die auf Anweisung geleisteren Zahlungen prompt erfolge, und 
zu dem Zwecke bei der Regierungs-Hauptkasse für jeden Orts-Rendanten ein beson- 
deres Konto führen zu lassen, liegt der Feuer-Sozictäts= Oirektion bel eigencr 
Verhaftung ob. 
. 941. 
Die Regierungs-Hauptkasse hingegen legt alljährlich eine förmliche und 
vollständige Rechnung ab. 
. 95. 
Diese wird zunächst von der Feuer-Sozietäts-Direktion nach den für die 
Regicerungs-Kassen-Merwaltung bestehenden Vorschriften revidirt und sodann mit 
deren Revisions-Protokoll durch den Ober-Prästdenten den flädtischen Abgcord- 
neten auf dem nächsten Kommunal-Landtage vorgelegt, welchem letztern die 
Spperrevision und Ertheilung der endlichen Decharge zusteht. Auch muß all- 
jährlich, nachdem die Revision erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung 
selbst, so daß daraus die Versicherungssummen, nach den Klassen gesondert, die 
Summe der ausgeschriebenen Beiträge, alle einzelnen Ausgabeposten an gezahl- 
ten Brandvergütigungsgeldern mit Benennung der Empfänger, nach Klassen 
gesondert, die etwanigen Verwaltungskosten u. sw. zu entnehmen sind, durch 
die Amrsblätter zur öffentlichen Kenn#miß gebracht und eine Ausfertigung dieser 
Bekannmmachung durch das Ober-Präásidium der Provinz an das Ministerium 
des Innern und der Polizei eingesendet werden. 
Außer- 
 
	        
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