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(No. 2078.) Ministerial-Erkliärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Fürft-
lich Waldschchen Negirrung geeroffene Uebereinfunft, wegen gegenseitiger
Uebernahme ber Vesabunden und Ausgewiesenen. Vom 2
Z der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Fürstlich
Waldeckischen Regierung andererseits, ist nachstehende Uebereinkunft wegen ge-
genseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und ab-
geschlossen worden.
(. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebier des
andern der beiden kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht
entweder ein Angehöriger desjenigen Staats ist, welchem er zugewiesen wird,
und in demselben sein Heimwesen zu suchen har, oder doch durch das Gebiet
desselben als ein Angehbriger eines in gerader Richtung rückwärts liegenden
Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
6. 2.
Als S,caatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt wer-
den darf, sind anzusehen:
a) alle diesenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wur-
den, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unter-
thans mit dem Staate in Verbindung gestanden har, oder, welche aus-
drücklich zu Unterthanen ausgenommen worden sind, ohne nachher wieder
aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein ander-
weitiges Heimathrecht erworben zu haben;
b) diesenigen, welche von heimathlosen Elcern zusällig innerhalb des Staats-
gebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen Staate das
Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung erworben, oder sich daselbst mir
Anlegung einer Wirthschaft verheirather, oder darin, unter Zulassung der
Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hbingegen
nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder
überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Verbindung mit dem
Scaate getreten sind, daß sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirth-
schaft verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines Zeitraums von
jehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnss
zu haben.
o. 2078.) N 2 8. 3.
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