(Nr. 2165.) Ministerial-Erklärung über bie pwischen ider Königl. Prenßischen und der Herzogl.
Anhalt-Cöchenschen Regierung abgeschloffene Übereinkunft wegen gegenseitiger
Übernahme der Vagabunden und Ausgew#iesenen. Vom 24. Juli 1830. te-
kanne gemacht, den 15. Mai 1841.
3 wischen der Koͤniglich Preußischen Regierung einerseits und der Herzoglich
Anhalt-Cöthenschen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Ubernahme der Bagabunden und Ausgewiesenen verabredet und ab-
geschlossen worden.
6. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet des
andern der beiden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn der-
selbe nicht enrweder ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewie-
sen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch das
Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts liegen-
den Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
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Als Staatsangehörige, deren Ubernahme gegenseitig nicht versagt werden
darf, sind anzusehen:
a2) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wur-
den, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unter-
thans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder, welche aus-
drücklich zu Uncerthanen ausgenommen worden sind, ohne nachher wieder
aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein ander-
weitiges Oeimathsrecht erworben zu haben;
diejenigen, welche von heiwathlosen Elrern zufällig innerhalb des Staats-
gebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Un-
terthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mit
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, oder darin, untrer Zulassung der
Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben;
) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebicte geboren sind, noch
das Unterthansrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen
nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder
überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Verbindung mit dem
Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirth-
schaft verheirathet haben, oder, daß ihnen während eines Zeitraums von
g6tn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu
aben.
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8. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zu-
faͤllig geboren ist, in einem andern aber das Unterthansrecht ausdruͤcklich erwor-
ben oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjaͤh-
rigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vorzugs-
weise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdruͤcklich erworbene Unterthans-
recht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjaͤhrigen Wohnung
tr. 16.) in