Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß entscheidend. 
Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem an- 
dern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeitraumes von 
zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehalten werden. 
. 4. 
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der 
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß 
derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorldußig beibehalten. 
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Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate 
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angeführten erhältnisse, 
zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre 
denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey, 
durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Iereihrunft einem an- 
dern Staate zufallen. 
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe- 
männern verlassenen Eheweibern die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts- 
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner- 
da der ersten fuͤnf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und 
inderlos geblieben ist. 
8. 6. 
Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn 
Nabren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern genie- 
en, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht 
auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei 
ehelichen Kindern der Vater, oder bei mmehellchen die Mutter zugehört. Wenn 
aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere bei ih- 
rem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, 
welchem der Vater zugehört. 
. 7. 
Hat ein Staatsangehoͤriger durch irgend eine Handlung sich seines Buͤr- 
gerrechts verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehoͤrig geworden zu 
seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme dessel- 
ben sich nicht entziehen. 
G. 8. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schafer 
und Dorfbirten, welche, ohne eine selbstständige Wirchschaft zu haben, in Dien- 
sten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des 
Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn 
derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu 
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver- 
mögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
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Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem anderen Grunde 
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den in der ge- 
gen-
	        
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