Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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(Nr. 2160.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 30. Mai 1841., die Ermößigung der nach der 
Danziger Wechselordnung zulässigen zehn Respittage auf drei betreffend. 
A# den beifolgenden Bericht vom 17. d. M. will Ich in Berücksichtigung 
des Antrags der Kommunalbehörden und der Altesten der Kaufmannschaft zu 
Danzig unter Aufhebung der nach Artikel 18. der Danziger Wechselordnung 
vom 8. März 1701. zuladssigen zehn Respittage, die Zahl derselben für alle nach 
dem 1. September dieses Jahres sällige Wechsel auf drei festsetzen. Das 
Siwatt, Mimisterlum hat diese Bestimmuug durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 30. Mai 1841. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
 
	        
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