Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 95 — 
Statut 
für die 
Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft. 
M. Allerhöchster Genehmigung ist eine Aktien-Gesellschaft zu dem Zwecke zu- 
sammengetreten, 
. gemeinschaftliche Rechnung der Aktionairs eine Eisenbahn zur Ver- 
indung Berlins mit Frankfurt a. O. zu erbauen, zu unterhalten und 
#m Transporte von Personen, Waaren und anderen Gegenständen zu 
enutzen. 
Die Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschaft und die Art der Aus- 
führung des von ihr beabsichtigten Unternehmens werden durch das nachstehende 
Statut 
vertragsmäßig festgesetzt. 
I. Bildung, Geschäftsumfang und Fonds der Gesellschaft. 
8. 1. 
Die Gesellschaft wird unter der Benennung: 
Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft 
von Aktionairs gebildet. 
Berlin ist ihr Domizil und der Sitz ihrer Verwaltung, und das Ks- 
nigliche Stadtgericht zu Berlin ihr Gerichtsstand. 
o 
Der eben ausgesprochene Zweck bestimmt im Allgemeinen den Geschäfts- 
umfang der Gesellschaft. 
Die Bahn soll von Berlin, vorbei bei Köpenick und über Fürstenwalde 
nach Frankfurt hin erbaut werden und im Wesentlichen die Richtung inne hal- 
ten, welche vom Staat bereits genehmigt ist. Sie soll zur Benutzung von 
Transporten mit eisernen Schienen belegt, und in der vom Komité vorgeschla- 
genen Art konstruirt werden. Wesentliche Abaänderungen der Richtungslinie 
und der Konstruktion der Bahn, s wie die Einrichtung von Zweigbahnen oder 
sonstigen Kommunikationswegen, bleiben späteren Beschlüssen, unter Genehmi- 
gung des Soaates, vorbehalten. 
Zum Bau der Bahn gehört die Einrichtung der zu ihrer künftigen Be- 
nutzung erforderlichen Gebdude und Anlagen. 
". 3. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwa= 
gen oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch 
wenn sie es ihrem Interesse gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung dazu 
(Fr. 2168.) 14“ ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.