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Statut
für die
Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft.
M. Allerhöchster Genehmigung ist eine Aktien-Gesellschaft zu dem Zwecke zu-
sammengetreten,
. gemeinschaftliche Rechnung der Aktionairs eine Eisenbahn zur Ver-
indung Berlins mit Frankfurt a. O. zu erbauen, zu unterhalten und
#m Transporte von Personen, Waaren und anderen Gegenständen zu
enutzen.
Die Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschaft und die Art der Aus-
führung des von ihr beabsichtigten Unternehmens werden durch das nachstehende
Statut
vertragsmäßig festgesetzt.
I. Bildung, Geschäftsumfang und Fonds der Gesellschaft.
8. 1.
Die Gesellschaft wird unter der Benennung:
Berlin-Frankfurter Eisenbahn-Gesellschaft
von Aktionairs gebildet.
Berlin ist ihr Domizil und der Sitz ihrer Verwaltung, und das Ks-
nigliche Stadtgericht zu Berlin ihr Gerichtsstand.
o
Der eben ausgesprochene Zweck bestimmt im Allgemeinen den Geschäfts-
umfang der Gesellschaft.
Die Bahn soll von Berlin, vorbei bei Köpenick und über Fürstenwalde
nach Frankfurt hin erbaut werden und im Wesentlichen die Richtung inne hal-
ten, welche vom Staat bereits genehmigt ist. Sie soll zur Benutzung von
Transporten mit eisernen Schienen belegt, und in der vom Komité vorgeschla-
genen Art konstruirt werden. Wesentliche Abaänderungen der Richtungslinie
und der Konstruktion der Bahn, s wie die Einrichtung von Zweigbahnen oder
sonstigen Kommunikationswegen, bleiben späteren Beschlüssen, unter Genehmi-
gung des Soaates, vorbehalten.
Zum Bau der Bahn gehört die Einrichtung der zu ihrer künftigen Be-
nutzung erforderlichen Gebdude und Anlagen.
". 3.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwa=
gen oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung übernehmen, auch
wenn sie es ihrem Interesse gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung dazu
(Fr. 2168.) 14“ ver-