Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Durch Zession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einschüsse ohne Weiteres mit übertragen. 
(. 17. 
Vom Verfalltage der letzten Einzahlung ab werden die Zinsen halbjähr- 
lich und zwar im August und Februar für das jedesmal letztvergangene Kalen- 
derhalbjahr (beziehungsweise das erste Mal für die darnach zu berechnende Ka- 
lenderzeit) bei der Gesellschafts-Kasse auf besondere Zins-Koupons, die zu jeder 
Aktie für eine angemessene Reihe von Jahren ausgegeben und der Zahl nach 
auf den Aktien vermerkt werden, erhoben. 
8. 18. 
Dagegen erfolgt die Zahlung der Dividenden alljaͤhrlich fuͤr das letzt- 
verflossene Kalenderjahr auf ausgereichte, der Zahl nach auf den Aktien ver- 
besondere Dividenden -Scheine, nach vorgängiger öffentlicher Auf- 
orderung. 
6. 19. 
Zinsen und Dividenden, deren Erbebung innerhalb vier Jahren, von 
dem darin bezeichneten Zahlungskage ab nicht geschehen ist, oder zu deren Er- 
hebung sich Niemand gemeldet hat, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
*ie 
Jeder Aktionair hat nach Verhäleniß der Zahl seiner Aktien Antheil an 
dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und Berluste der Gesellschaft; er haf- 
tet jedoch für Verbindlichkeiten derselben nur mit dem Betrage seiner Aktien, 
niemals aber mit seinem übrigen Vermögen, auch nicht mic den von den Ein- 
schüssen und Akrien bereits erhobenen Zinsen und Dividenden. 
8. 21. 
Verbleibt von dem Aktien-Kapital nach Erreichung des in den 88. 2. 
und 3. ausgesprochenen Zweckes ein Ueberschuß, so wird derselbe den Inhabern 
der Aktien verhältnißmäßig zurückgezahlt. 
4. 22. 
Die Vermehrung des Aktien-Kapitals durch Ausgabe von Aktien über 
das im 6. 4. bestimmte Marimum von 2,200,000 Thlr. desgleichen die Kon- 
trahirung von Darlehnen über diesen Betrag hinaus, ist nur in Folge eines 
nach é. 34. dieses Staturs zu fassenden Beschlusses der Aktionairs zuldssig. 
ede Aktien-Vermehrung und Darlehns-Aufnahme bedarf der ausdrücklichen 
enehmigung des Staats. 
(Tr. 2168.) III. Ver-
	        
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