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Faͤllen, als bei Abschließung von Kontrakten, mit seinem rechtsverstaͤndigen Rathe
zu unterstuͤtzen, beziehungsweise auch sie als Rechtsanwalt zu vertreten.
Seine Remuneration und die sonstigen Bedingungen werden durch das
mit ihm zu treffende Abkommen bestimmt.
IV. Verhaͤltniß der Gesellschaft zum Staate.
F. 66.
Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch den Inhalt
der ihr zu ertheilenden Allerhoͤchsten Konzession und durch die in dem Gesetze
uͤber Eisenbahn--Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen allgemei-
nen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
V. Allgemeine Bestimmungen.
. 67.
Die Bekanntmachungen werden durch Einrücken in drei Berliner und
zwei auswärtigen Zeitungen, deren Wahl dem Verwaltungsrathe und beziehungs-
weise der Direktion überlassen bleibt, veröffentlicht, und kein Aktionair kann sich,
wenn dies geschehen ist, mit dem Einwande schügen, daß ihm solche nicht bekannt
geworden sind.
6 68.
Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, sowohl zwischen
den Aktionairs unter einander, als mit den Vertretern und Beamten der Ge-
sellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder
Theil einen erwählt, und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann er-
nennen. Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts-
mittel zulässig. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Thl. I. Tit. 2. J&. 164. sed. maaßgebend.
Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notarius
oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schieds-
richters länger als 4 Wochen, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere
beide Schiedsrichter ernennt.
Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns ver-
einigen, so hat jeder einen solchen zu ernennen, und entschcidet zwischen beiden
das Loos. Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmanns
länger als 4 Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte
Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theils allein. Diese
statutenmäßige Bestimmung vertritt die Stelle eines unter den Parteien abzu-
schlietzenden Kompromisses.
9. 69.
Die Aufloͤsung der Gesellschaft kann nur in einer ausdruͤcklich zu diesem
in der Einladung auszusprechenden Zwecke zusammenberufenen General--Versamm-
lung