Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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lung der Aktionairs in der im 8. 34. bestimmten Art beschlossen werden. Ist 
dies geschehen, so wird das gesammte Eigenthum der Gesellschaft in der gleich- 
falls von der General-Versammlung zu beschließenden Art veraͤußert und der 
Saen nach Berichtigung der Schulden auf sämmtliche Aktien gleichmäßig 
vertheilt. 
Zur Ausmittelung ekwaniger unbekannter Glaubiger der Gesellschaft und 
eventuell zu deren Präklusionen soll — die Genehmigung des Staats voraus- 
gesetzt — das in der allgemeinen Gerichtsordnung Thl. 1. Tit. 51. J. 160. seg. 
vorgeschriebene Verfahren mit der eben daselbst ausgesprochenen Wirkung 
eintreten. 
Berlin, den 20. Juni 1840. 
(Folgen die Unterschriften.) 
  
A# den Antrag des Staatsministeriums vom 16. d. M. ertheile Ich hier- 
durch die Ermächtigung zur Bildung einer Aktien-Gesellschaft, Behufs der Aus- 
führung einer Eisenbahn von Berlin nach Frankfurt an der Oder mit einem 
Grundkapitale von 2,200,000 Rthlr. Zugleich genehmige Ich, daß diese Eisen- 
bahn, nach erfolgter Bestatigung des einzureichenden Gesellschafts-Statuts, in 
der vorgeschlagenen Richtung bei Köpenick vorbei über Fürstenwalde und Ro- 
sengarten nach Frankfurt an der Oder ausgeführt werde, indem Ich ferner be- 
stimme, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No- 
vember 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, insbesondere diejenigen über 
die Expropriation auf das oben gedachte Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Die Beilagen des Berichts erhälc das Staatsministerium anliegend zurück. 
Berlin, den 28. März 1840. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 2100.)
	        
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