Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 114 — 
(Nr. 2169.) Allerhöchstvollzogenes Privilegium vom 17. Mai 1841. zur Ausgabe von vier- 
prozentigen auf den Inhaber laucenden Obligationen im Gesammebetrage 
von 100,000 Rehlr. für die Stadt Thorn. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten von Thorn darauf 
angetragen haben, ihnen zur völligen Regulirung des Kämmerei-Schuldenwesens 
die Aufnahme eines Darlehns von Einhundert Tausend Thalern Kourant, ge- 
gen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskoupons versehener 
Obligarionen, 
zu Einhundert Thalern, 
zu Funfzig Thalern, und 
zu gunk und zwanzig Thalern, 
Unsere Landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im 
Interesse der Stadtgemeine sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern 
gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. 
Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine JZahlungsverpflichrung 
an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere Landes- 
berche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehen- 
den Bedingungen: 
1) Die Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich verzinset und die Zin- 
sen in halbjaährigen Terminen gezahlt. Zur allmähligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich zwei Prozent von dem Kapitalbetrage der emit- 
tirten Obligation nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwen- 
det. Außerdem ist die Stadtgemeine verpflichtet, alle eingehende Abls- 
sungskapitalien von Renten und Kanon ländlicher Kämmereibesitzungen 
ebenfalls zur Tilgung zu verwenden, auch bleibt derselben vorbehalten, 
den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Marienwer- 
der noch anderweit zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld 
zu beschleunigen. 
en Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen 
die Stadtgemeine zu. 
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Magi- 
strat und den Stadtverordneten eine besondere Schuldentilgungs-Kom- 
mission gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung der 
Vorschriften von —t# Regierung in Marienwerder in Eid und Pflicht 
zu nehmen ist. Dieselbe soll aus fünf Mitgliedern bestehen, von denen 
zwei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.