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(Nr. 2169.) Allerhöchstvollzogenes Privilegium vom 17. Mai 1841. zur Ausgabe von vier-
prozentigen auf den Inhaber laucenden Obligationen im Gesammebetrage
von 100,000 Rehlr. für die Stadt Thorn.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten von Thorn darauf
angetragen haben, ihnen zur völligen Regulirung des Kämmerei-Schuldenwesens
die Aufnahme eines Darlehns von Einhundert Tausend Thalern Kourant, ge-
gen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskoupons versehener
Obligarionen,
zu Einhundert Thalern,
zu Funfzig Thalern, und
zu gunk und zwanzig Thalern,
Unsere Landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im
Interesse der Stadtgemeine sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern
gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17.
Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine JZahlungsverpflichrung
an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere Landes-
berche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehen-
den Bedingungen:
1) Die Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich verzinset und die Zin-
sen in halbjaährigen Terminen gezahlt. Zur allmähligen Tilgung der
Schuld werden jährlich zwei Prozent von dem Kapitalbetrage der emit-
tirten Obligation nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwen-
det. Außerdem ist die Stadtgemeine verpflichtet, alle eingehende Abls-
sungskapitalien von Renten und Kanon ländlicher Kämmereibesitzungen
ebenfalls zur Tilgung zu verwenden, auch bleibt derselben vorbehalten,
den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Marienwer-
der noch anderweit zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld
zu beschleunigen.
en Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen
die Stadtgemeine zu.
2) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Magi-
strat und den Stadtverordneten eine besondere Schuldentilgungs-Kom-
mission gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Privilegiums verantwortlich und für die treue Befolgung der
Vorschriften von —t# Regierung in Marienwerder in Eid und Pflicht
zu nehmen ist. Dieselbe soll aus fünf Mitgliedern bestehen, von denen
zwei