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(Nr. 2170.) Allerhöchster Kabinetsbesehl vom 30. Mai 1841. über die Rechtsbeständigkeit
der von Seade= und Landgemeinen umn Herzotchum Westphalen bis zum
Schlusse des Jahres 1839. durch die Verereter derselben abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte.
U. die Zweifel zu beseitigen, welche nach Ihrem Bericht vom 26. v. M.
über die Rechtsbeständigkeit der von Stadt= und Landgemeinen im Herzogthum
Westphalen durch die Vertreter derselben abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entstan-
den sind, bestimme Ich hierdurch: daß diesenigen Rechtögeschäfte, welche seit der
Bekanntmachung der Großherzoglich Hessischen Verordnung wegen Organisa=
tion der Ortsvorstände in den Städten und Freiheiten vom 1. Juni 1811.
und der Kommunal-Rechnungs-Instruktion vom 29. Februar 1812. bis zum
Schlusse des Jahres 1830. Namens der Stadt= und Landgemeinen des Her-
zogthums Wesiphalen geschlossen worden sind, fernerhin von keinem der Be-
theiligten bloß aus dem Grunde als ungüte angefochten werden sollen, weil
dabei die Vorschriften der Kur-Kslnischen Verordnung vom 28. Mai 1794.
wegen Aufnahme von Gemeindevollmachten unberücksichtigt geblieben oder weil
darüber ein förmlicher Gemeindebeschluß unter Zuziehung aller oder der Mehr-
heit der Mitglieder nicht Stande gekommen sey. Es soll vielmehr zur Auf-
rechthaltung Poccher Geschäfste genügen, wenn dabei die sonstigen in der genann-
ten Verordnung vom 1. Juni 1811., der Kommunal Rechaungs-Instrukron
vom 29. Februar 1812. und der Instruktion für die Schultheißen vom 18. Juni
1808. vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet worden. — Sie haben diese Be-
stimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Mai 1841.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsominister Mühler und v. Rochow.