zu veranstaltenden Ausgaben von Bundeswegen der Schutz ge-
gen den Nachdruck waͤhrend zwanzig Jahren
in allen zum Deutschen Bunde gehoͤrigen Staaten, vom Tage des jedesmaligen
Beschlusses an gerechnet, gewaͤhrt werde,
so wie endlich in derselben Sitzung der Bundes-Versammlung vom
11. Februar d. J.:
daß der durch den Bundes-Beschluß vom 4. April 1840. den
Werken Goethe's auf zwanzig Jahre, von eben gedachtem Tage
an gerechnet, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck sich auch
auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stkuttgart neu
erschienene Ausgabe der Goetheschen Werke in 40 Bänden
klein Okrav, so wie auf alle von den dazu Berechtigten zu ver-
anstaltenden Ausgaben bis zum Ablauf des vorerwähnten Zeit-
raums zu erstrecken habe;
so bringen Wir diese, unter sämmtlichen Deurschen Bundes-Regierungen ge-
trossenen VWereinbarungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und verordnen zu-
leich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in Unseren zum Deut-
chen Bunde gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unse-
rer Monarchie sich darnach zu achten haben.
Es soll jedoch durch gegenwärtige Bekanntmachung der die von Geoethe-
schen Werke betressenden Bundes-Beschlüsse vom 4. April 1840. und 11. Fe-
bruar d. J. der Umfang und die Dauer desjenigen Schutzes gegen Nachdruck
dieser Werke, auf welchen die Erben Johann Wolfgangs von Goethe's nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1837. in Unseren Staaten Anspruch
haben, nicht beschränkt werden.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 1. Juni 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Rochow. Frh. v. Werther. Eichhorn.
(No. 2175.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juni 1841., betreffend die Ernennung des
Geheimen Finanz-Raths Natan zum dritten und des Seadtgerichts-Direktors
Tettenborn zum vierten Mitgliede der Hauptverwaltung der Staatsschulden.
J. habe von den Mir durch den Staatsrath vorgeschlagenen Kandidaten den
Geheimen Finanzrath Natan zum dritten und den Stadtgerichts-Direktor Tet-
tenborn zum vierten Mitgliede der Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden
ernannt und dem Justiz-Minister Mühler deren Verpflichtung aufgetragen, wo-
von Ich Sie mit der Anweisung benachrichtige, diese Ernennungen durch die
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22. Juni 1841. » · ·
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Rother.
(Nr. 2176.)