Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

zu veranstaltenden Ausgaben von Bundeswegen der Schutz ge- 
gen den Nachdruck waͤhrend zwanzig Jahren 
in allen zum Deutschen Bunde gehoͤrigen Staaten, vom Tage des jedesmaligen 
Beschlusses an gerechnet, gewaͤhrt werde, 
so wie endlich in derselben Sitzung der Bundes-Versammlung vom 
11. Februar d. J.: 
daß der durch den Bundes-Beschluß vom 4. April 1840. den 
Werken Goethe's auf zwanzig Jahre, von eben gedachtem Tage 
an gerechnet, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck sich auch 
auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stkuttgart neu 
erschienene Ausgabe der Goetheschen Werke in 40 Bänden 
klein Okrav, so wie auf alle von den dazu Berechtigten zu ver- 
anstaltenden Ausgaben bis zum Ablauf des vorerwähnten Zeit- 
raums zu erstrecken habe; 
so bringen Wir diese, unter sämmtlichen Deurschen Bundes-Regierungen ge- 
trossenen VWereinbarungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und verordnen zu- 
leich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in Unseren zum Deut- 
chen Bunde gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unse- 
rer Monarchie sich darnach zu achten haben. 
Es soll jedoch durch gegenwärtige Bekanntmachung der die von Geoethe- 
schen Werke betressenden Bundes-Beschlüsse vom 4. April 1840. und 11. Fe- 
bruar d. J. der Umfang und die Dauer desjenigen Schutzes gegen Nachdruck 
dieser Werke, auf welchen die Erben Johann Wolfgangs von Goethe's nach 
Maaßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1837. in Unseren Staaten Anspruch 
haben, nicht beschränkt werden. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 1. Juni 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Rochow. Frh. v. Werther. Eichhorn. 
  
(No. 2175.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juni 1841., betreffend die Ernennung des 
Geheimen Finanz-Raths Natan zum dritten und des Seadtgerichts-Direktors 
Tettenborn zum vierten Mitgliede der Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
J. habe von den Mir durch den Staatsrath vorgeschlagenen Kandidaten den 
Geheimen Finanzrath Natan zum dritten und den Stadtgerichts-Direktor Tet- 
tenborn zum vierten Mitgliede der Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden 
ernannt und dem Justiz-Minister Mühler deren Verpflichtung aufgetragen, wo- 
von Ich Sie mit der Anweisung benachrichtige, diese Ernennungen durch die 
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22. Juni 1841. » · · 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Rother. 
  
(Nr. 2176.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.