Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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schristen 96. 56., 65., 66. und 67. des Theils III. Tit. 7. der Allgemeinen Ge- 
richts-Ordnung abgefaße und vollzogen. 
. 10. 
Es ist unstatthaft, das Instrument bloß in der fremden, oder bloß in der 
Deutschen Sprache aufzunehmen oder auszufertigen, selbst wenn die des Deutschen 
unkundige Partei das eine oder das andere ausdruͤcklich verlangen sollte. 
8. 11. 
Sind die in den . 2. bis G., 8. und 9. enthaltenen Vorschriften nicht 
beobachtet, so hat das Instrument nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde. 
Die Gültigkeit der vor Publikation dieses Gesetzes ausgenommenen Ur- 
kunden ist nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
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In dem Großherzogthum Posen bleiben die wegen Aufnahme von No- 
tariats-Urkunden in Polnischer Sprache bestehenden, besonderen Vorschriften, so 
weit solche eine Abweichung von diesem Gesetze enthalten, ferner in Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 9. Juli 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
v. Düesberg. 
  
(Nr. 2180.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juli 1841. betreffend Veränderungen i 
Lotterie-Verwaltung. 
D. die Lage des Staatshaushalts mit Rücksicht auf die anderweit beab- 
sichtigten Steuer-Erleichterungen die Abschaffung der Lotterie noch nicht gestattet, 
so will Ich, um den Wöünschen mehrerer Provinzial-Landtage zu entsprechen, 
zur möglichsten Beschränkung des Lotteriespiels auf Personen der wohlhabenden 
Klassen und zur Abstellung der bei dem bisherigen Betriebe bemerkbar gewor- 
denen Uebelstände auf Ihren im Staateministerium berathenen Antrag vom 
8. d. M. hierdurch Folgendes bestimmen: 
1) der §. 10. des Edikts vom 28. Mai 1810., wonach den Lotterie-Ein- 
nehmern ein Klagerecht auf gestundete Einsatzgelder eingerdumt ist, soll 
vom 1. Januar 1842. ab nicht mehr in Anwendung kommen, viel- 
mehr in Ansehung aller von diesem Zeitpunkt ab gestundeten Einsat= 
gelder die Vorschrist des #. 558. Th. I. Tit. Xl. des Allgemeinen Land- 
rechts wieder in Kraft treten, nach welcher den Lotterie-Einnehmern 
und Unter-Einnehmern, sofern sie auf den Einsatz Kredit gegeben haben, 
(Nr. 2170 —2180.) 20“ des-
	        
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