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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13. —
(r. 2181.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1840. die Bestrafung der Uebertre-
tungen des Verbots einer Ueberladung der Rheinschiffe betreffend.
A-- Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 26. v. M. u. J. will Ich das von
sämmtlichen Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten als Supplementar-Artikel
zur Nheinschiffahrts-Ordnung vom 31. März 1831. vorgeschlagene Verbot ge-
gen Ueberladung der Fahrzeuge auch für den Preußischen Rhein in nachstehen-
der Fassung hiermit gültig erklären:
„Schiffer, deren Fahrzeuge tiefer gehen, als die Linie, durch welche
„von der kompetenten Behörde die größte zulässige Einsenkung dersel-
„ben bezeichnet worden ist, verfallen in die durch die Gesetze des
„ Staats, in dessen Gebiete die Uebertretung entdeckt worden, gegen
„Ueberladung der Schiffe verhängten Strafen. Es bleibt aber jeder
„Regierung unbenommen, den Artikel Cá4. der Nheinschiffahrts-Ord-
„nung für anwendbar zu erklären, jedoch mit der Maaßgabe, daß die
„darin festgesetzte Geldbuße nach Umständen bis auf 20 Franks er-
„mäßigt werden kann. Zugleich sind solche Schiffer anzuhalten, in
„dem ersten Hafen die Ladung bis zur erlaubten Einsenkung zu ver-
„mindern.“
Dabei setze Ich fest, daß bei Uebertretung dieses Verbots die diesseitigen
Gerichte auf eine Geldbuße von 5 bis 80 Thalern (20 bis 300 Franks) oder
verhältnißmäßige Gefängnißstrase, für den Fall des Unvermögens, zu erkennen
haben. Ich trage Ihnen auf, die Publikation dieser Bestimmung zu veranlas-
sen, und erwarte, daß Sie, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die
Jahrgang 1841. (Nr. 2181.) 21 im
(Ausgegeben zu Berlin am 5. August 1841.)