Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

— 133 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 13. — 
  
  
  
(r. 2181.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1840. die Bestrafung der Uebertre- 
tungen des Verbots einer Ueberladung der Rheinschiffe betreffend. 
A-- Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 26. v. M. u. J. will Ich das von 
sämmtlichen Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten als Supplementar-Artikel 
zur Nheinschiffahrts-Ordnung vom 31. März 1831. vorgeschlagene Verbot ge- 
gen Ueberladung der Fahrzeuge auch für den Preußischen Rhein in nachstehen- 
der Fassung hiermit gültig erklären: 
„Schiffer, deren Fahrzeuge tiefer gehen, als die Linie, durch welche 
„von der kompetenten Behörde die größte zulässige Einsenkung dersel- 
„ben bezeichnet worden ist, verfallen in die durch die Gesetze des 
„ Staats, in dessen Gebiete die Uebertretung entdeckt worden, gegen 
„Ueberladung der Schiffe verhängten Strafen. Es bleibt aber jeder 
„Regierung unbenommen, den Artikel Cá4. der Nheinschiffahrts-Ord- 
„nung für anwendbar zu erklären, jedoch mit der Maaßgabe, daß die 
„darin festgesetzte Geldbuße nach Umständen bis auf 20 Franks er- 
„mäßigt werden kann. Zugleich sind solche Schiffer anzuhalten, in 
„dem ersten Hafen die Ladung bis zur erlaubten Einsenkung zu ver- 
„mindern.“ 
Dabei setze Ich fest, daß bei Uebertretung dieses Verbots die diesseitigen 
Gerichte auf eine Geldbuße von 5 bis 80 Thalern (20 bis 300 Franks) oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrase, für den Fall des Unvermögens, zu erkennen 
haben. Ich trage Ihnen auf, die Publikation dieser Bestimmung zu veranlas- 
sen, und erwarte, daß Sie, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die 
Jahrgang 1841. (Nr. 2181.) 21 im 
(Ausgegeben zu Berlin am 5. August 1841.)
	        
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