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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1.—
(Nr. 2130.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. November 1840., betreffend die Anwendung
der Revidirten Taxordnung für die zu dem landschaftlichen Kreditverein
im Großherzogthum Posen gehörigen Güter. — Gesetzsammlung von
1840. Nr. 18. — und der dazu gehörigen „Revidirten Spezialgrundsätze“
bei der Aufnahme gerichtlicher Taxen von den Rittergütern im Großher=
zogkhum Posen.
N.- durch Meine Order vom 31. Juli d. J. an die Stelle der bishe-
rigen Targrundsätze für den landschaftlichen Kreditverein des Großherzogthums
Posen vom Jahre 1821., die „Revidirte Tarordnung“ für die zu diesem Ver-
eine gehörigen Güter vom 6. Juli d. J. getreten und fortan in allen Fällen
zur Anwendung gebracht werden soll, so bestimme Ich hiermit auf Ihren ge-
meinschaftlichen Bericht vom 5. November d. J. unter Abänderung und Er-
gänzung der Verordnung vom 8. Januar 1831. über die Maaßgaben, unter
welchen die Taxationsgrundsc#ze der Posenschen Landschaft bei Aufnahme gericht-
licher Taxen der Rirtergüter im Großherzogkhum Posen anzuwenden sind, daß
auch bei der Aufnahme gerichtlicher Taren von den Rittergütern im Großher=
zogthum Posen, jedoch wiederum mit Ausnahme derjenigen, welche noch zum
Wesbpreußischen landschaftlichen Verbande gehören, die von Ihnen, dem Mi-
nister des Innern und der Polizei, unter dem 3. Oktober d. J. genehmigte
„Revidirte Taxordnung für die zu dem landschaftlichen Kreditverein im Groß-
herzogthum Posen gehörigen Güter“, — Gesetzsammlung Nr. 18. — mit den
dazu gehörigen „Revidirten Spezial-Targrundsätzen“, jedoch unter den nachfol-
genden Maaßgaben zur Anwendung kommen soll:
ie
Forstnutzungen werden nicht nach den im §. 68. der „Revidirten Tar-
Ordnung“ vom 6. Juli d. J. bestimmten Normalsätzen, sondern nach allgemei-
Jahrgang 18,1. (Nr. 2130.) nen
(Ausgegeben zu Berlin am 9. Januar 1841.)