Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Mei- 
ningen, 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Alten- 
burg, 
Seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Co- 
burg und Gotha, 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß Alterer Linie, 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß-Schleitz, und 
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß-Lobenstein und Ebers- 
dors: 
dem Großherzoglich Sachsischen Geheimen Legarionsrath Ottokar Thon, 
Ritter des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Fal- 
ken, des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens, des Königlich 
Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil-Verdienstordens 
der Königlich Bayerischen Krone und des Königlich Scchsischen Civil- 
Verdienstordens, und Commandeur zweiter Klasse des Kurfürstlich Hes- 
sischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, 
solgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Natifikation abgeschlossen 
worden. 
Artikel 1. 
Die in den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. getroffene 
Vereinbarung, nach welcher eine gleiche Besteuerung der Branntwein-Fabrika= 
tion, des Tabacks= und des Weinbaues in Preußen, Sachsen und in den zum 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen 
bestehet, soll auch ferner aufrecht erhalten werden. 
Eben so bleiben die in den gedachten Verträgen wegen gleicher Besteue- 
rung des Braumalzes in Preußen und Sachsen, und wegen Abmessung der 
Steuern von der Bierbereitung im Thüringischen Joll= und Handelsvereine 
enthaltenen Verabredungen in Kraft. 
Artikel 2. « 
Eine Abgaben-Erhebung oder Rückvergütung bei dem übergange von 
Bier, Branntwein, Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten, ingleichen von Trau- 
benmost und Wein aus dem einen in das andere Gebiet wird auch künfrig 
nicht Statt finden, vielmehr behalt es bei dem bereits bisher bestandenen freien 
gegenseitigen Verkehr mit den genannten Erzeugnissen sein Bewenden. 
(Nr. 2187.) Ar-
	        
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