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Artikel 3.
In Folge der gleichen Besteuerung des Wein= und Tabacksbaues in
Preußen, Sachsen und im Gebiete des Thüringischen Vereins soll die Abgabe,
welche von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Traubenmost und
Wein, von Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten, gemäß dem Vertrage vom
heutigen Tage wegen der Fortsetzung des Zoll= und Handelsvereins erhoben
wird, wie bisher gemeinschaftlich sepn und nach dem Bevölkerungs-Verhältnisse
getheilt werden. Eine gleiche Gemeinschaftlichkeit wird in Hinsicht der künftig
zur Erhebung kommenden Abgabe von dem aus anderen Zollvereinsstaaten über-
gehenden Biere eintreten.
Artikel 4.
Unter Voraussetzung der Forrdauer einer gesetzlich gesicherten Erhebung
des Steuerbetrages von 1½4 Silber-(Neu-) Groschen für ein Quart Brannt-
wein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles, auf der Grundlage der beste-
henden Gesetzgebung, soll auch die Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der
Fabrikationssteuer des Branntweins und der in Folge des im Artikel 3. ge-
dachten Vertrages zu erhebenden Abgabe von dem aus anderen Wereinsstaaten
übergeführten Branntwein, zwischen Preußen, Sachsen und den Thüringischen
Vereinsstaaten, nach Maaßgabe der deshalb getroffenen besonderen Verabredung
fortbestehen.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1853. gültig
seyn, und, wenn er nicht spätestens achtzehn Monate vor diesem Zeitpunkte ge-
kündigt wird, als auf fernere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der
hohen kontrahirenden Höfe vorgelege, und die Auswechselung der Ratiftkations=
Urkunden soll spätestens binnen acht Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1841.
Michaelis. Pochhammer. v. Jahn. Thon.
(I. S.) (. 8.) (L. 8.) (1I. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind am 31. Juli,
5. und 9. August 1841. zu Berlin ausgewechselt worden.