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(. 3.
Ist der Benesizial-Erbe während des Liquidationsprozesses im Besitze
des Nachlasses verblieben, so findet zur Befriedigung des Pfandgläubigers die
Eekution in das Pfand nach den allgemeinen Vorschriften über die Exeku-
tion statt.
6. 4.
Besteht der Gegenstand des Pfandrechts in einem Bergwerks-Eigenthum 2)de S
oder in einem Schiffe, zu dessen Verpfändung die Natural-Uebergabe an den cgläsbiger.
Gläubiger gesetzlich nicht erforderlich ist (Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 20.
00.), so findet das in der Prozeß-Ordnung Titel 50. #. 672 —689. für
den Spezial-Konkurs über Bergwerks= und Schiffs-Eigenthum vorgeschriebene
Verfahren Anwendung; dasselbe soll auch dann eintreten, wenn der Benefzial-
Erbe während des erbschaftlichen kiquidations-Prozesses im Besitze des Nach-
latses verblieben ist. Der Antrag auf Eröffnung des gedachten Verfahrens
kann in diesem Falle zugleich mit dem Antrage auf Einleitung der Sutbyasta-
tion des Bergwerks-Eigenthums oder Schiffes verbunden werden.
. 5.
Die Befriedigung der Hypotheken-Glaubiger aus den verpfändeten Im- Vper rghe:
mobilien (Allgemeines Landrecht Theil I. Tirel 20. §. 390.) ist in einem beson- —uninih
deren Verfahren, nach den Vorschriften der Verordnung über die Erekution
in Civilsachen vom 4. März 1834. 9. 25. (Gesetzsammlung S. 31.), imgleichen
der Verordnung über den Suthastations= und Kaufgelder-Liquidationsprozeß
vom nämlichen Tage (Gesetzsammlung S. 39.) und der dieselbe ergänzenden
(Verordnungen über die Subhastation der Grundstücke von geringerem Werthe,
vom 2. Dezember 1837. (Gesetzsammlung Seite 219.) und über das Aufgebot
von Spezial-Massen nach erfolgter Subhastation, vom 21. Oktober 1838.
(Gesetzsammlung S. 408.), zu bewirken.
.
In Konkursen und in solchen erbschaftlichen Liquidationsprozessen, in
welchen der Erbe den Nachlaß an die Glcdubiger zur gerichtlichen Verwaltung
und Vertheilung überlassen hat, kann der Antrag auf Einleitung der Subha-
station und Vertheilung der Kaufgelder, so wie auf Vertheilung der während
der Sequestration eingehenden Revenüen nur von dem Kurator ausgehen, dieser
ist aber, hierauf unverzüglich anzutragen, von Amts wegen verpflichtet. Der-
selbe vertritt bei diesem (Verfahren zugleich die Stelle des Gemeinschuldners.
(Nr. 2131.) 8. 7.