Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3  Paar  baumwollene  Strümpfe,

3  „  wollene
3  Bettjacken,
6  Nachthauben.
Fehlendes  oder  in  nicht  ganz  entsprechendem  Zustande  Befindliches  wird  auf  Kosten
der  Vertreter  des  Kranken  von  der  Anstalt  angeschafft.
3.  Sicherung  des  Heilver  fahrens.
§.  26.
Mit  der  Einbringung  eines  Kranken  in  die  Anstalt  übernimmt  die  denselben  vertretende
  Person  oder  Behörde  die  Verpflichtung:

1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der  Aufsichts-Commission  im  ungeheilten  Zustande
nicht  vor  Verfluß  eines  halben  Jahres  vom  Zeitpunkt  des  Eintritts  an,  oder  später,
wenn  in  dem  Zustand  des  Kranken  eine  für  die  Genesung  günstig  erscheinende  Aenderungeingetreten
  sein  sollte,  nicht  vor  abgelaufener  Entwicklung  dieser  kritischen  Vorgänge
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

im  Falle  einer  im  Genesungszustand  erfolgenden  Beurlaubung  des  Verpflegten
(§.  38.)  die  Behandlung  desselben  während  des  Urlaubs  nach  den  Vorschriften  einzurichten,
  welche  von  den  Anstaltsärzten  beziehungsweise  von  der  Aufsichts-Commission
zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.
4.  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Heil=  und  Pflegan  stalt.
8.  27.

Die  möglichst  sorgfältige  und  menschenfreundliche  Behandlung  der  Kranken  bildet
die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und  Bediensteten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
  und  Zwang  soll  streng  nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen  Bedürfniß
bemessen  und  mit  jeder  thunlichen  Schonung  und  mit  Achtung  der  Menschenwürde
eingerichtet  sein.

Jeder  körperlichen  oder  geistigen  Mißhandlung  ist  sich  auf's  Strengste  zu  enthalten.

Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf
die  Verpflegten  einzuwirken  suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst  beherrschende  strenge
Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,  den  verschiedenen  Zuständen
und  Verhältnissen  der  Verpflegten  entsprechende  Beschäftigung  derselben  in  Haus  und
Garten,  welche  der  Direktor  durch  Aufmunterungsgeschenke  aus  dem  hiezu  bestimmten

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