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3 Paar baumwollene Strümpfe,
3 „ wollene
3 Bettjacken,
6 Nachthauben.
Fehlendes oder in nicht ganz entsprechendem Zustande Befindliches wird auf Kosten
der Vertreter des Kranken von der Anstalt angeschafft.
3. Sicherung des Heilver fahrens.
§. 26.
Mit der Einbringung eines Kranken in die Anstalt übernimmt die denselben vertretende
Person oder Behörde die Verpflichtung:
1) den Kranken ohne Genehmigung der Aufsichts-Commission im ungeheilten Zustande
nicht vor Verfluß eines halben Jahres vom Zeitpunkt des Eintritts an, oder später,
wenn in dem Zustand des Kranken eine für die Genesung günstig erscheinende Aenderungeingetreten
sein sollte, nicht vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge
aus der Anstalt zurückzunehmen;
im Falle einer im Genesungszustand erfolgenden Beurlaubung des Verpflegten
(§. 38.) die Behandlung desselben während des Urlaubs nach den Vorschriften einzurichten,
welche von den Anstaltsärzten beziehungsweise von der Aufsichts-Commission
zur Sicherung der Genesung gegeben werden.
4. Behandlung der Verpflegten in der Heil= und Pflegan stalt.
8. 27.
Die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche Behandlung der Kranken bildet
die erste Pflicht aller Beamten und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschränkung
und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unumgänglichen Bedürfniß
bemessen und mit jeder thunlichen Schonung und mit Achtung der Menschenwürde
eingerichtet sein.
Jeder körperlichen oder geistigen Mißhandlung ist sich auf's Strengste zu enthalten.
Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf
die Verpflegten einzuwirken suchen wird, eine den gesammten Dienst beherrschende strenge
Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene, den verschiedenen Zuständen
und Verhältnissen der Verpflegten entsprechende Beschäftigung derselben in Haus und
Garten, welche der Direktor durch Aufmunterungsgeschenke aus dem hiezu bestimmten
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