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hebliche Mehrbelastung erfuhren, nicht unbesteuert lassen zu dürfen.
Vorbilder für eine Weinsteuer fanden sich nicht nur im Auslande,
sondern auch im Deutschen Reiche selbst mehrfach; aber sie alle
wiesen erhebliche Mängel auf. Bei der Einführung einer Reichsweinsteuer
war vor allem die schwierige Lage des Winzerstandes,
sowie das Bestehen von Landesweinsteuern in Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen zu berücksichtigen. Einem dieser Staaten
war, wie schon erwähnt, ı87ı bei dem Eintritt in das Reich die
Zusicherung gegeben worden, daß eine allgemeine Reichsweinsteuer
nicht eingeführt werden solle. Um die sich hieraus ergebenden
Schwierigkeiten zu umgehen, nahm die Regierungsvorlage
die Freilassung der sogenannten offenen Weine, wie der
Faßweine überhaupt in Aussicht. Ersteres geschah mit Rücksicht
auf die Weinsteuerstaaten, letzteres im Hinblick auf die Winzer.
Der Weinsteuer sollten alle stillen Weine in Flaschen ohne Rücksicht
auf den Preis mit einem Einheitssatz von 5 Pfg. für die
Flasche unterliegen. Dazu trat bei einem Verkaufspreise von
mehr als 1,00 Mk. ein gestaffelter Zuschlag. Freigelassen wurden
dadurch alle jenen Weine, die, offen ausgeschenkt, vorzugsweise
in den süddeutschen Weinsteuergebieten konsumiert werden. Die
Erhebung der Steuer bei Eintritt des Weines in den Verkehr sollte
den Winzer nach Möglichkeit vor Rückwälzung der Steuer schützen.
In der Erkenntnis, daß die bisherige Entwicklung der Reichseinnahmen
dem Wachstum des Reichsfinanzbedarfes niemals entsprochen
hatte, suchte die Regierung endlich auch eine ganz neue
Einnahmequelle zu erschließen, von der stark wachsende Erträge
erhofft wurden. Es war das die Elektrizitäts- und Gassteuer.
Doch konnte sich die Regierung zu der ergiebigsten Besteuerungsform,
der Monopolisierung der Gas- und Elektrizitätserzeugung, wie
sie im Zusammenhange mit der Forderung nach einem Petroleummonopol
mehrfach vorgeschlagen worden war, nicht entschließen,
obwohl nicht zu leugnen war, daß gegenüber solchen Finanzmonopolen,
die natürliche Monopolgewerbe betreffen, viele der wichtigsten
Bedenken, die z.B. gegen Tabak- und Branntweinmonopol
geltend gemacht wurden, verstummen mußten. Die Kilowattstunde
Strom, bzw. das Kubikmeter Gas sollten mit 5% des Preises,
höchstens aber mit 0,4 Pfg. belastet werden. Zwecks Höherbelastung
des Lichtverbrauches sollte eine Ergänzungssteuer auf
Beleuchtungskörper erhoben werden.
Eine »äußerst markante Erscheinung« des Aufwandes sollte
mit der Anzeigensteuer der Deckung des Reichsbedarfes nutzbar