Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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hebliche  Mehrbelastung  erfuhren,  nicht  unbesteuert  lassen  zu  dürfen.
Vorbilder  für  eine  Weinsteuer  fanden  sich  nicht  nur  im  Auslande,
sondern  auch  im  Deutschen  Reiche  selbst  mehrfach;  aber  sie  alle
wiesen  erhebliche  Mängel  auf.  Bei  der  Einführung  einer  Reichsweinsteuer
  war  vor  allem  die  schwierige  Lage  des  Winzerstandes,
sowie  das  Bestehen  von  Landesweinsteuern  in  Württemberg,  Baden
und  Elsaß-Lothringen  zu  berücksichtigen.  Einem  dieser  Staaten
war,  wie  schon  erwähnt,  ı87ı  bei  dem  Eintritt  in  das  Reich  die
Zusicherung  gegeben  worden,  daß  eine  allgemeine  Reichsweinsteuer
  nicht  eingeführt  werden  solle.  Um  die  sich  hieraus  ergebenden
  Schwierigkeiten  zu  umgehen,  nahm  die  Regierungsvorlage
  die  Freilassung  der  sogenannten  offenen  Weine,  wie  der
Faßweine  überhaupt  in  Aussicht.  Ersteres  geschah  mit  Rücksicht
auf  die  Weinsteuerstaaten,  letzteres  im  Hinblick  auf  die  Winzer.
Der  Weinsteuer  sollten  alle  stillen  Weine  in  Flaschen  ohne  Rücksicht
  auf  den  Preis  mit  einem  Einheitssatz  von  5  Pfg.  für  die
Flasche  unterliegen.  Dazu  trat  bei  einem  Verkaufspreise  von
mehr  als  1,00  Mk.  ein  gestaffelter  Zuschlag.  Freigelassen  wurden
dadurch  alle  jenen  Weine,  die,  offen  ausgeschenkt,  vorzugsweise
in  den  süddeutschen  Weinsteuergebieten  konsumiert  werden.  Die
Erhebung  der  Steuer  bei  Eintritt  des  Weines  in  den  Verkehr  sollte
den  Winzer  nach  Möglichkeit  vor  Rückwälzung  der  Steuer  schützen.

In  der  Erkenntnis,  daß  die  bisherige  Entwicklung  der  Reichseinnahmen
  dem  Wachstum  des  Reichsfinanzbedarfes  niemals  entsprochen
  hatte,  suchte  die  Regierung  endlich  auch  eine  ganz  neue
Einnahmequelle  zu  erschließen,  von  der  stark  wachsende  Erträge
erhofft  wurden.  Es  war  das  die  Elektrizitäts-  und  Gassteuer.
Doch  konnte  sich  die  Regierung  zu  der  ergiebigsten  Besteuerungsform,
  der  Monopolisierung  der  Gas-  und  Elektrizitätserzeugung,  wie
sie  im  Zusammenhange  mit  der  Forderung  nach  einem  Petroleummonopol
  mehrfach  vorgeschlagen  worden  war,  nicht  entschließen,
obwohl  nicht  zu  leugnen  war,  daß  gegenüber  solchen  Finanzmonopolen,
  die  natürliche  Monopolgewerbe  betreffen,  viele  der  wichtigsten
  Bedenken,  die  z.B.  gegen  Tabak-  und  Branntweinmonopol
geltend  gemacht  wurden,  verstummen  mußten.  Die  Kilowattstunde
Strom,  bzw.  das  Kubikmeter  Gas  sollten  mit  5%  des  Preises,
höchstens  aber  mit  0,4  Pfg.  belastet  werden.  Zwecks  Höherbelastung
  des  Lichtverbrauches  sollte  eine  Ergänzungssteuer  auf
Beleuchtungskörper  erhoben  werden.

Eine  »äußerst  markante  Erscheinung«  des  Aufwandes  sollte
mit  der  Anzeigensteuer  der  Deckung  des  Reichsbedarfes  nutzbar